DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5 Persönliche Schutzausrüstungen
5.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Hierzu siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Für Arbeiten sind je nach Tätigkeit und Gefährdung z.B. folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

  • Schutzhelm nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",

    Z.B. beim Baumfällen und Entasten, beim Freiholzen, bei Arbeiten an Felswänden, bei Arbeiten im Einsatzbereich von Hebezeugen, beim Festmachen von Schiffen sowie bei Bauarbeiten, wenn Gefahr durch Anstoßen, pendelnde oder herabfallende Gegenstände besteht.

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR/GUV-R 193).

  • Anstoßkappen für Arbeiten in engen Räumen,

  • Augen- und/oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz; Anforderungen", nach DIN EN 175 "Persönlicher Augenschutz; Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" und nach DIN-EN 1731 "Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze",

    Z.B. bei Schleifarbeiten, beim Schweißen, beim Bearbeiten von Steinen, bei allen Arbeiten mit Motorsäge und Freischneider, beim Ausasten und Hecken schneiden, bei Maschinenarbeiten sowie beim Ausspritzen heißer Bindemittel.

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).

  • Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen" und nach DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken",

    Z.B. bei Ladearbeiten, bei allen Arbeiten mit der Motorsäge, beim Ausasten und Heckenschneiden, beim Beseitigen von Hindernissen (Abfälle, Tierkadaver, Steinschlag), bei Pflasterarbeiten, bei der Handhabung von Drahtseilen sowie bei Arbeiten mit heißen Bindemitteln.

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).

  • Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe"

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR/GUV-R 191).

    • Ausführung S 2 nach DIN EN ISO 20345,

    Z.B. bei Ladearbeiten, bei Arbeiten mit Verdichtungsmaschine und bei Mäharbeiten.

    • Ausführung S 3 nach DIN EN ISO 20345,

    Wenn mit dem Eintreten in spitze Gegenstände zu rechnen ist, z.B.:

    • auf Baustellen mit Ein- und Ausschalarbeiten,

    • bei Arbeiten an Böschungen,

    • bei Arbeiten mit der Bodenfräse.

    Auf die Forderung nach Durchtrittsicherheit der Sohle kann unter der Bedingung verzichtet werden, dass unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen ein ausreichender Schutz gegeben ist. Dies gilt z.B. für Schutzschuhe in Form von Bergstiefeln mit entsprechend dicken Sohlen unter Einsatzbedingungen, bei denen höchste Anforderungen an die Rutschsicherheit und den sicheren Stand zu stellen sind (Klassifizierung "mindestens bedingt steigeisenfest").

  • Sicherheitsstiefel nach DIN EN ISO 17249 "Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte",

    Z.B. bei Arbeiten mit der Motorsäge.

  • Gehörschutz (Otoplastiken, Gehörschutzkapseln, -stöpsel, -watte),

    Zur Verfügung stellen bei allen Arbeiten, bei denen auf die Beschäftigten ein Lärmpegel von 80 dB(A) oder mehr einwirkt wie z.B. bei Arbeiten mit Mähmaschinen, Motorsägen, Freischneidern, Rammen, Bodenverdichtungsmaschinen, Häckselmaschinen und Bodenfräsen.

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Gehörschützern" (BGR/GUV-R 194).

  • Körperschutz (Hosen, Jacken, Beinlinge und Sicherheitsschuhe) mit nach DIN EN 381 geprüften Schnittschutzeinlagen z.B. bei Arbeiten mit Motorsägen,

  • Körperschutz (Schutzschürze, Schutzanzug) entsprechend der Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),

    Z.B. bei allen Arbeiten, die zu Hautverbrennungen oder Verätzungen führen können.

  • Atemschutz (Atemschutzgeräte, Schutzhauben) entsprechend der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190),

    Z.B. Arbeiten mit Strahlgeräten für körnige Strahlmittel und Farbspritzgeräten, sowie bei Arbeiten in gesundheitsschädlicher Umgebungsatmosphäre (z.B. Schächten, Abwasserleitungen).

  • Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen",

    Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).

    Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, wenn der Arbeitsplatz nicht gegen Kälte, Wind, Niederschlag oder Bodennässe geschützt ist.

    Als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk und Ohren- und Kopfschutz. Wetterschutzkleidung ist ggf. als Warnkleidung auszuführen.

  • Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung", in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3), die im öffentlichen Verkehr benutzt wird, z.B. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege,

    Hierzu siehe auch § 35 Abs. 6 Satz 2 StVO: "Personen, die hierbei (bei Bau, Unterhaltung oder Reinigung im Verkehrsraum) eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen."

    Weitere Aussagen hierzu enthält Abschnitt 8 der RSA 99 Teil A. Bei teilweiser Absperrung der Fahrbahn ist ebenfalls Warnkleidung zu tragen, da die Beschäftigten hierbei häufig in den Verkehrsraum treten.

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz,

    Bei Arbeiten, wenn die Gefahr des Abstürzens besteht, z.B. bei Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen, in und an Felswänden, an steilen Böschungen, in und an Bauwerken und in Schächten.

    Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bestehen aus Auffanggurten mit Verbindungsmitteln (z.B. Seile mit Karabinerhaken) und zusätzlichen Bestandteilen (Seilkürzer, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzeinrichtungen).

    Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

  • Rettungswesten,

    • Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-3 "Rettungswesten, Stufe 150"

    Für alle Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht.

    • Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-2 "Rettungswesten, Stufe 275"

    Für die Verwendung im offenen Meer oder für den Fall, dass schwere Schutzkleidung oder Lasten, wie z.B. Werkzeuggürtel getragen werden.

    Eine spezielle Formgebung verhindert bei Rettungswesten das Eintauchen des Kopfes ins Wasser (ohnmachtsichere Lage).

    Rettungswesten sind als geeignet anzusehen, wenn sie den Regeln für die "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201) entsprechen.

  • Kälteschutzanzüge

    Bei Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Schifffahrtszeichen, Fahrwassertonnen auf dem offenen Meer etc. können während der kalten Jahreszeit Kälteschutzanzüge erforderlich werden.

    Hierzu siehe auch DIN EN ISO 15 027-1 und DIN EN ISO 15 027-2.

  • Steighilfen

    Bei Arbeiten auf rutschigem Untergrund, wie z.B. bei Grashängen und nassen Holzbohlen können Steigeisen, Grödeln oder Spikes an Schuhen hilfreich sein.