DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreut werden. Wenn die Beschäftigten besonderen Gefahren oder der Einwirkung von Gefahrstoffen ausgesetzt sind, müssen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.