Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreut werden. Wenn die Beschäftigten besonderen Gefahren oder der Einwirkung von Gefahrstoffen ausgesetzt sind, müssen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.
Hierzu siehe auch Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Weitere Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge siehe auch Anhang 4.