DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Koordinierung von Arbeiten

Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, so haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten. Soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, hat er eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfallen, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Siehe hierzu auch

  • § 8 (2) ArbschG,

  • § 3 BaustellV,

  • § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).