DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Anhang 2 - Überwachungs- bzw. prüfpflichtige Maschinen und Anlagen für den Wasserbau

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) Art, Umfang und Fristen der notwendigen Prüfungen für seine Arbeitsmittel ermittelt und die Anforderungen festsetzt, für die mit der Prüfung beauftragten Personen. Dabei wird er dazu verpflichtet sich notwendige Informationen zu beschaffen und den Stand der Technik (dazu gehören u.a. bisherige Prüfvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten. Die angegebenen Werte sind daher nur Richtwerte bzw. maximale Prüfzeiten. Nach § 11 der BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen prinzipiell aufzuzeichnen und einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren.

Maschine, AnlagePrüfung durch
gemäß BetrSichV
Maximale Prüffristen nach BetrSichVWeitere PrüfvorschriftenPrüffristen gemäß weiterer Prüfvorschriften
Atemschutzgerätezugelassene Überwachungsstellemax. alle 5 Jahre
§ 15 (7) Nummer 1
Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) Abschnitt 3.2.12 nach Herstellerangabe
BGR/GUV-R 190, max. alle 6 Jahre
Brückenbesichtigungseinrichtungen (Seilbahnartige Befahrgeräte)zugelassene Überwachungsstellemax. alle 2 Jahre
§ 15 (13)
Regel "Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung" (GUV-R 2103); Abschnitt 6vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen mindestens 1x jährlich
Druckbehälterzugelassene Überwachungsstelle (nur in Ausnahmen von befähigter Person)vor erster Inbetriebnahme
nach wesentlichen Veränderungen
regelmäßig je nach Einstufung des Druckgerätes (nach § 15)
BetrSichVvor der ersten Inbetriebnahme
dann alle 5 Jahre bei Druckliterprodukt > 1 000
näheres siehe Druckbehälter VO
Elektrische Anlagen - ortsfeste Betriebsmittelbefähigte Person bzw. Elektrofachkraftin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 vor der ersten Inbetriebnahme
dann mindestens alle 4 Jahre
Elektrische Anlagen - nicht ortsfeste Betriebsmittelbefähigte Person bzw. Elektrofachkraftin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln festlegen, jedoch wiederkehrend prüfen und ggf. erproben; [§ 10, Satz (1) bis (4)]UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 und Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) alle 6 - 24 Monate je nach Betrieb
bei Maschinen auf Baustellen z.B. mindestens alle 12 Monate
Erdbaumaschinenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.12); Abschnitt 3.22vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Bedarf
jedoch mindestens 1 x jährlich
laufende Überwachung
Ersatzstromaggregatebefähigte Person bzw. Elektrofachkraftin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 DIN VDE 0100 entsprechend den Einsatzbedingungen
Erste-Hilfe-MaterialUVV "Grundsätze der Prävention" BGV/GUV-V A1); § 25 rechtzeitige Erneuerung
Fahrzeugezugelassene Überwachungsstellein Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)§ 29 StVZO
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29); §§ 36, 57
siehe § 29 StVZO
je nach Bedarf, jedoch mindestens 1x jährlich
vor Beginn jeder Arbeitsschicht
Feuerlöscherzugelassene Überwachungsstelle bzw. befähigte Personäußere Prüfung alle 2 Jahre
innere Prüfung max. alle 5 Jahre
Festigkeitsprüfung max. alle 10 Jahre
UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A 1); § 39 Abs. 3
und
Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133); Abschnitt 6
alle 2 Jahre
Flammenrückschlagsicherungin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Merkblatt "Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen" (BGI 692) mindestens 1x jährlich
Flüssiggas (ortsveränderliche Anlagen)befähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34); § 33 vor Inbetriebnahme
mindestens alle 2 Jahre
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger)befähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.36); Abschnitt 4vor der ersten Inbetriebnahme
oder Baumusterprüfung,
dann mindestens 1x jährlich
Förderbänderbefähigte Person bzw. Sachverständigerin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)
Förderkörbe für Personenbeförderungbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)"Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159); Abschnitt 6vor der ersten Inbetriebnahme
nach konstruktiven Änderungen
mindestens 1x jährlich
täglich
Freischneiderbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln festlegen, jedoch wiederkehrend prüfen und ggf. erproben; [§ 10, Satz (2) bis (4)]UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5
Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524)
DIN EN ISO 11806 "Tragbar handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durch Verbrennungsmotor"
UVV VSG 3.1 und VSG 4.3 der Gartenbau-BG
alle 6 - 24 Monate je nach Betrieb
bei Maschinen auf Baustellen z.B. mindestens alle 12 Monate
Gabelstaplerbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D27.1; § 20) (BGV/GUV-V D27; §§ 37-39) mindestens 1x jährlich
Gaswarngerätebefähigte Person für besondere Gefährdungin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.33); Abschnitt 4.4vor Inbetriebnahme und in angemessenen Zeitabständen
Grabenverbaugerätebefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.12); Abschnitt 3.22vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf,
jedoch mindestens 1x jährlich
laufende Überwachung
Handwerkszeuge (z.B. Hammer, Meißel)in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)nach Bedarf
Hebebühnenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.10); Abschnitt 2.9vor der ersten Inbetriebnahme
mindestens 1x jährlich
Holzbearbeitungsmaschinenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1);§ 39 vor der ersten Inbetriebnahme und in angemessenen Zeiträumen
Hubarbeitsbühnenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.10); Abschnitt 2.9vor der ersten Inbetriebnahme
mindestens 1x jährlich
Krane (auch LKW-Ladekrane)befähigte Person sowie Sachverständigerin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Krane" (BGV/GUV-V D6); §§ 25, 28 vor der ersten Inbetriebnahme
mindestens 1x jährlich
Lastenaufnahmeeinrichtungenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)
arbeitstäglich bei Personenbeförderung (Anhang 2, Abschnitt 4.1.1)
Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.8); Abschnitt 3.15vor der ersten Inbetriebnahme,
dann mindestens 1x jährlich
und
nach besonderer Beanspruchung
Leitern, Tritte
mechanische Leitern
befähigte Personwiederkehrende Prüfung; (Anhang 2, Abschnitt 5.3.1) in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)"Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694); § 17in angemessenen Zeitabständen
mindestens 1x jährlich
Mähmaschinenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 mindestens 1x jährlich
Materialseilbahn (stationär)befähigte Person bzw. Sachverständigerin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 vor der ersten Inbetriebnahme
mindestens 1x jährlich
MotorbooteZugelassene Überwachungsstellein Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Schifffahrtsordnung; §§ 19, 22alle 3 bis 5 Jahre
Motorsägebefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 vor der ersten Inbetriebnahme
und
in angemessenen Zeiträumen
Rammenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)nach jeder Aufstellung, jeweils vor Inbetriebnahme
mindestens 1x jährlich empfohlen
Rettungskragen/Rettungswestenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV/GUV-V D19); § 43 mindestens 1x jährlich
vor jeder Benutzung
Rundstahlketten, Seile, Bänder und Gurtebefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)
arbeitstäglich bei Personenbeförderung; (Anhang 2, Abschnitt 4.1.1)
Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.8); Abschnitt 3.15vor der ersten Inbetriebnahme
dann mindestens 1x jährlich
und nach besonderer Beanspruchung
Schiffezugelassene Überwachungsstellein Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Schifffahrtsordnung; §§ 19, 22im Allgemeinen alle 10 Jahre
Schwimmende Gerätebefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21) mindestens 1x jährlich
Sicherheits- und Rettungsgeschirre (Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz)befähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198); Abschnitt 8.2 mindestens 1x jährlich
Prüfung auf Beschädigung vor jeder Benutzung
Steigeisengängein Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)"Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR/GUV-R 177); Abschnitt 6.1vor jeder Benutzung
Taucherausrüstungbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Taucherarbeiten" (BGV C23); § 31, Abs. 3 mindestens 1x jährlich
bei Atemschutzgerätenzugelassene Überwachungsstellebei Tauchgeräten: äußere/innere Prüfung, Gewichtsprüfung maximal alle 2,5 Jahre; § 15 (7) Nummer 2Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) (nach Tab. 18-24 in Abschnitt 8.7, BGR/GUV-R 190)
maximal alle 6 Jahre
Türen und Tore (kraftbetätigt)befähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)"Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR/GUV-R 1/494); Abschnitt 5vor der ersten Inbetriebnahme
dann mindestens 1x jährlich
Warnkleidungin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189); Abschnitt 6vor jeder Benutzung
regelmäßig
Winden, Hub- und Zuggerätebefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8); § 23 vor der ersten Inbetriebnahme
nach Bedarf
mindestens 1x jährlich
Winterdienstmaschinenbefähigte Personin Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3)UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 mindestens 1x jährlich