DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.2.2 - 4.2.2 Alkohol, Medikamente oder berauschende Mittel

Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personalvertretung/Betriebsrat kann deren Genuss untersagt werden.

Der Unternehmer hat für bestimmte, mit besonderer Verantwortung oder mit besonderen Gefahren verbundene Tätigkeiten den Genuss alkoholischer Getränke zu untersagen.

Solche Tätigkeiten sind z.B.:

  • Bedienen von Fahrzeugen, Kranen und Erdbaumaschinen,

  • Bedienen von Hubarbeitsbühnen,

  • Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr,

  • Umgang mit Gefahrstoffen,

  • Taucherarbeiten, Arbeiten unter Atemschutz,

  • Arbeiten am und auf dem Wasser,

  • Arbeiten mit Motorsägen, Freischneidern und Häckslern.