DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 7.1 - 7 Brandschutz
7.1 Feuerlöscher

Auf Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen sollen geeignete Feuerlöscher mitgeführt sowie beim Einsatz fahrbarer Maschinen bereitgehalten werden, soweit dies nicht in anderen Vorschriften bereits geregelt ist. Geeignet sind Feuerlöscher mit den Brandklassen A, B und C.

Technische EinrichtungGröße des Feuerlöschers
Pkw/Kombi2 kg (mindestens)
Lkw6 kg
Baustellenwagen6 kg
Bagger, Planierraupen, Grader und dgl.6 kg
Motorboote (bis 15 t Gewicht) und schwimmende Geräte2 kg (mindestens)
Wasserfahrzeuge (über 15 t Gewicht)6 kg (mindestens)