DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.13.3 - 6.13.3 Belüftung

Vor dem Einsteigen sind schlecht belüftete unterirdische bauliche Anlagen, wie z.B. Stollen, Schächte oder sonstige Hohlräume in jedem Fall ausreichend lange zu belüften (mechanische Belüftung oder Durchzug herstellen).

Die Belüftung ist ausreichend, wenn vor dem Einstieg sichergestellt ist, dass keine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre, kein Sauerstoffmangel und keine Gase oder Dämpfe in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten.

Wenn eine ausreichende Belüftung nicht sicherzustellen ist, sind in Abhängigkeit von der Tiefe des umschlossenen Raumes und der Gefährdung weitere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Hierzu siehe auch "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen" (GUV-R 126), bzw. "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen" (BGR 126).