Abschnitt 6.11.8 - 6.11.8 Neuartige Verbaugeräte
Der Unternehmer hat neuartige Verbaugeräte vor ihrer Erprobung oder der ersten Anwendung dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen.
Der Unternehmer hat neuartige Verbaugeräte vor ihrer Erprobung oder der ersten Anwendung dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen.