Abschnitt 6.11.7 - 6.11.7 Arbeiten am Verbau
Ein Verbau darf nur auf Anordnung des Aufsicht Führenden um- oder ausgebaut werden. Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.