DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.1 - 10 Ordnungsgemäßer Zustand
10.1 Wartung

Die Wartung dient der Erhaltung der sicheren Funktion von PSA gegen Absturz durch vorbeugende Maßnahmen wie Reinigung und geeignete Lagerung.

10.1.1 Reinigung

PSA gegen Absturz sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Im Einzelfall kann die Reinigung je nach Art der Verschmutzung unverzüglich nach der Benutzung notwendig sein.

10.1.2 Aufbewahrung

PSA gegen Absturz dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihre sichere Funktion beeinträchtigen können. Die Angaben des Herstellers sind dabei zu beachten.

So ist die Ausrüstung beispielsweise

  • in trockenen, nicht zu warmen Räumen freihängend aufzubewahren,

  • nicht in der Nähe von Heizungen zu lagern,

  • nicht mit aggressiven Stoffen, z. B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Lötwasser, Ölen, in Verbindung zu bringen

  • möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung zu schützen.