DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung

Es gibt mitlaufende Auffanggeräte, die in einer Richtung an der beweglichen Führung ohne manuelle Betätigung mitlaufen, in der anderen Richtung ist dies nur durch manuelle Betätigung möglich. Dabei muss durch Greifen des Auffanggerätes der Sperrmechanismus für den Auffangvorgang aufgehoben werden. Deshalb darf die Betätigung jeweils nur von einem sicheren Standplatz (z. B. beim Herabsteigen auf einer Steigleiter befinden sich beide Füße auf der Sprosse und eine Hand am Leiterholm) erfolgen.

Ein mitlaufendes Auffanggerät ist ungeeignet, wenn ein sicherer Standplatz nicht vorhanden ist (z. B. die Standebene ist zu steil, Steildach mit rutschiger Oberfläche). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Tätigkeit unter Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (siehe DGUV Information 212-001) ausgeführt werden kann.