DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 3.1 - 3 Grundsätzliches
3.1 Allgemeines

Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.

Diese Bedingungen sind in der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 (Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates) festgelegt.

PSA gegen Absturz sind in die Risikokategorie III eingestuft (Schutz gegen Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können). Zum Konformitätsbewertungsverfahren von PSA gegen Absturz gehören eine EU-Baumusterprüfung und die Sicherstellung der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle (Produktionsüberwachung oder Qualitätssicherungssystem für den Produktionsprozess).

Hinweis: Die Bedingungen der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen) waren übergangsweise noch bis zum 21.04.2019 anwendbar. EG-Baumusterprüfbescheinigungen können bis längstens zum 20.04.2023 gültig sein.