DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Auffanggurte

Bei der Auswahl der Auffangöse zur Befestigung z. B. mit einem Verbindungsmittel sind die Positionen des Anschlagpunktes, die Verletzungsrisiken durch den Auffangvorgang und die Hängeposition nach dem Auffangvorgang zu berücksichtigen.

Das Verletzungsrisiko durch den Karabinerhaken ist bei der Verwendung der vorderen Auffangöse höher. Durch die Verwendung der hinteren Auffangöse ist eine ungünstigere Hängeposition anzunehmen.

Halteösen an Auffanggurten dürfen nicht für Auffangfunktionen benutzt werden.

Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen ist die dafür vorgesehene Steigschutzöse am Bauchgurt oder die vordere Auffangöse direkt an der Zwischenverbindung (z. B. ohne zusätzliches Seil bzw. zusätzlichen Karabinerhaken) anzuschließen.

Hinweis: Die Verwendung der Positionierungsöse eines in einem Auffanggurt integrierten Sitzgurts ist aufgrund ihrer geringen Tragfähigkeit nicht für die Benutzung mit einer Steigschutzeinrichtung erlaubt.

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung dürfen aufgrund der zu erwartenden ungünstigen Hängeposition nach einem Auffangvorgang nicht an die Steigschutzöse am Bauchgurt angeschlossen werden.

Bei der Verwendung von Auffanggurten mit einer Verlängerung an der rückwärtigen Auffangöse (siehe Abbildung 30) ist darauf zu achten, dass die jeweils zulässige Gesamtlänge des Auffangsystems, z. B. 2 m bei einem Verbindungsmittel mit Falldämpfer, nicht überschritten wird.