DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

6.9.1 Allgemeines

Um die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten zu gewährleisten, ist ein Instandhaltungsprogramm abhängig von den im Unternehmen eingesetzten Atemschutzgerätetypen aufzustellen und durchzuführen. Werden nicht nur Einweg-Atemschutzgeräte (partikel-, gas- oder kombinierte filtrierende Halbmasken) eingesetzt, soll es Angaben zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen enthalten. Dazu gehören:

  • Montage und Demontage der Geräte

  • Reinigung und Desinfektion

  • Reparatur oder Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z. B. Druckgasbehälterfüllung, Alkalipatronen, Filter) nur durch Originalteile

  • Lagerung und Entsorgung

  • Prüfung der Geräte

  • Dokumentation der Instandhaltungsmaßnahmen

Dabei sind die Angaben der Informationsbroschüre der Herstellerfirmen zu beachten.

Unternehmer und Unternehmerinnen können ihre Pflichten aus § 2 Abs. 4 "PSA-Benutzungsverordnung" durch die Bestellung einer befähigten Person oder Stelle (intern oder extern) erfüllen. Diese muss für die Durchführung der im Instandhaltungsprogramm festgelegten Tätigkeiten Zugriff auf die dafür erforderlichen Einrichtungen, Messgeräte und Werkzeuge haben.

Eine befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instandhalten können. Diese Kenntnisse können z. B. bei der Ausbildung für befähigte Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten (Atemschutzgerätewart) erworben werden (siehe DGUV Grundsatz 312-190).

6.9.2 Befüllen von Druckgasbehältern

6.9.2.1 Allgemeines

Es dürfen nur zugelassene Druckgasbehälter befüllt werden, die

  • mit der Gefahrstoffkennzeichnung nach CLP-Verordnung und der Gefahrgutkennzeichnung für Transport versehen sind (siehe Abbildung 12),

  • mit den Daten der letzten befüllenden Stelle (Name, Adresse, telefonische Erreichbarkeit) des Druckgasbehälters versehen ist,

  • mit einem Ventil nach DIN EN 144, Teile 1 und 2 ausgestattet sind,

  • mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen der zugelassenen Stelle, z. B. zentrale Überwachungsstellen, sowie der Angabe der Prüffrist versehen sind,

  • die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist nicht überschritten haben,

  • keine Mängel aufweisen, die zu einer Gefährdung führen können, z. B. defektes Ventil,

  • im Anschlussgewinde keine sichtbare Feuchtigkeit aufweisen.

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Abb. 12
typische Kennzeichnung von Druckgasbehältern

Es ist der zulässige Fülldruck zu beachten. Zusätzlich ist bei Composite-Druckgasbehältern zwingend die zulässige Füllgeschwindigkeit einzuhalten.

Vollständig entleerte Druckgasbehälter müssen vor dem Wiederbefüllen getrocknet werden. Die Trocknung kann mittels einer Flaschentrocknungseinrichtung oder durch mindestens zweimaliges Füllen (bis zum zulässigen Betriebsüberdruck) mit trockenem Atemgas und anschließendem langsamen Abströmen geschehen; hierbei darf keine Vereisung am Ventil auftreten. Der Feuchtegehalt des Atemgases in dem Druckgasbehälter muss anschließend überprüft werden.

Gemäß TRBS 3145/TRGS 745 dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die

  • erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und

  • unterwiesen sind (siehe dazu § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten").

6.9.2.2 Befüllen mit Atemluft

Der Wasseranteil, der vom Kompressor gelieferten Luft zum Befüllen von Druckgasbehältern mit einem Nenndruck von 200 bar oder 300 bar, sollte 25 mg/m3 zu keinem Zeitpunkt überschreiten.

Druckgasbehälter für Atemschutzzwecke dürfen nur Atemgas nach DIN EN 12021 enthalten. Für Atemluft als Atemgas gelten folgende Grenzwerte:

Tabelle 11
Grenzwerte für das Befüllen mit Atemluft nach DIN EN 12021

BestandteilKonzentration bei 1.013 mbar und 20 °C
Sauerstoff (O2) (21 ± 1) Vol.-%
Kohlenstoffdioxid (CO2) ≤ 500 ml/m3 (ppm)
Kohlenstoffmonoxid (CO)≤ 5 ml/m3 (ppm)
Öl≤ 0,5 mg/m3
Wasser (H2O) ≤ 35 mg/m3 bei Nennversorgungsdruck > 200 bar
≤ 50 mg/m3 bei Nennversorgungsdruck 40 bis 200 bar

Der in der DIN EN 12021 angegebene Wassergehalt in einem mit Atemluft gefüllten Druckgasbehälter darf nicht überschritten werden. Es besteht die Gefahr von Funktionsstörungen wichtiger Bauteile (z. B. Druckminderer, Manometer, Warneinrichtung) durch Eisbildung in Hochdruck führenden Teilen, die die Versorgung mit Atemluft gefährden können.

6.9.2.3 Befüllen mit Sauerstoff

Druckgasbehälter für Atemschutzzwecke dürfen nur mit Atemgas nach DIN EN 12021 befüllt werden. Für Sauerstoff als Atemgas gelten folgende Grenzwerte:

Tabelle 12
Grenzwerte für das Befüllen mit Sauerstoff für Atemschutzzwecke nach DIN EN 12021

BestandteilKonzentration bei 1.013 mbar und 20 °C
Sauerstoff (O2) > 99,5 Vol.-%
Kohlenstoffdioxid (CO2) ≤ 5 ml/m3 (ppm)
Kohlenstoffmonoxid (CO)≤ 1 ml/m3 (ppm)
Öl≤ 0,1 mg/m3
Wasser (H2O) ≤ 15 mg/m3
Gesamtmenge der flüchtigen unsubstituierten Kohlenwasserstoffe (Dampf oder Gas) als Methan-Äquivalent≤ 30 ml/m3 (ppm)
Gesamtmenge der Fluorchlorkohlenwasserstoffe und halogenisierten Kohlenwasserstoffe≤ 2 ml/m3 (ppm)
Gesamtmenge anderer nicht-toxischer Gase (zu diesen Gasen gehören Argon und alle weiteren Edelgase)< 0,5 Vol.-%
ccc_1072_as_22.jpgAchtung
Brandgefahr - es ist auf höchste Reinheit sowie Fett- und Ölfreiheit zu achten!

6.9.3 Instandhaltungs- und Prüffristen

Die Unternehmerin und der Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen bestellte Person die für Instandhaltungsarbeiten und die Prüfung von Atemschutzgeräten festgelegten Fristen beachtet.

Zu beachten sind insbesondere:

  • das Verfallsdatum unbenutzter Filter

  • die nochmalige Benutzung bereits gebrauchter Filter

  • die Prüffristen von Druckgasbehältern

Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass die Einhaltung der in Tabelle 13 bis Tabelle 20 genannten Arbeiten und Fristen zu einer einwandfreien Funktion der Atemschutzgeräte bzw. Atemanschlüsse führt und diese unmittelbar eingesetzt werden können.

Die in den Tabellen aufgeführten Austauschfristen gelten ab Herstelldatum der auszutauschenden Teile. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch das Instandhaltungsprogramm das erstmalige Einbaudatum des Austauschteils festgelegt und dokumentiert wird. Eine Verwechselung mit gleichen Austauschteilen muss ausgeschlossen sein. Die Austauschfrist beginnt dann ab dem erstmaligen Einbaudatum.

Geben die Herstellerfirmen in ihrer Informationsbroschüre strengere oder für Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke abweichende Vorgaben an als in Tabelle 13 bis Tabelle 20 aufgeführt, sind diese zu beachten.

Werden Geräte unter extremen Einsatzbedingungen benutzt, z. B. in aggressiven Medien oder bei hohen Umgebungstemperaturen, kann ein Austausch von Komponenten nach dem Einsatz erforderlich werden.

Für Atemschutzgeräte, die nicht in den Tabellen aufgeführt sind, werden die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Angaben in der Informationsbroschüre der Herstellerfirma durchgeführt.

Tabelle 13
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Atemanschlüssen

AtemanschlussArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
nach Gebrauch  3)halbjährlichzwei Jahresechs Jahre
Vollmaske inkl. Atemschlauch (wenn vorhanden) Reinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)4)X  2)4)
Wechsel der Ausatemventilscheibe (wenn vorhanden)X
Wechsel der Sprechmembrane (wenn vorhanden)X
Halbmaske/Viertelmaske inkl. Atemschlauch
(wenn vorhanden)
Reinigung und DesinfektionX
Sicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)4)X  2)4)
Wechsel der Ausatemventilscheibe (wenn vorhanden)X
Atemschutzhaube Atemschutzhelm Mundstückgarnitur inkl. Atemschlauch
(wenn vorhanden)
Reinigung und DesinfektionX
Sicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)4)X  2)4)
Wechsel der Ausatemventilscheibe (wenn vorhanden)X

Tabelle 14
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Filtergeräten

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
vor Einsatznach Gebrauch  1)Ablauf des VerfallsdatumsEnde der Gebrauchsfähigkeithalbjährlich
Atemanschluss (siehe Tabelle 13)
FilterKontrolle der VerfallsdatenX
Sichtprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX
EntsorgungXX
Gebläse und Zubehör inkl. AtemschlauchReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  2)
Kontrolle des AkkuladezustandesXX

Tabelle 15
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer)

GerätArt der
durchzuführenden Arbeiten
Fristen
nach Gebrauch  3)halbjährlichzwei Jahresechs Jahre
Atemanschluss (siehe Tabelle 13)
Pressluftatmer, komplettReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  4)
LungenautomatReinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaX1)4)X  2)4)
Wechsel der MembranX
Lungenautomat einschließlich SchlauchGrundüberholungX
Pressluftatmer, luftführende Teile
(ohne Lungenautomat einschließlich Schlauch und Druckgasbehälter)
GrundüberholungX
Druckgasbehälter und -ventileWiederkehrende PrüfungFristen nach Betriebssicherheitsverordnung

Tabelle 16
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten mit Drucksauerstoff/-stickstoff

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
vor Einsatznach Gebrauchhalbjährlichsechs Jahre
Atemanschluss (siehe Tabelle 13)
Regenerationsgerät, komplettReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)3)
Kontrolle der EinsatzbereitschaftX
luftführende Bauteile des AtemkreislaufesReinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der Herstellerfirma (in Verbindung mit dem Komplettgerät)XX  3)
Wechsel der Membran und VerschleißteileX
Ein- und Ausatemventil (Steuerventile) WechselX
DruckmindererGrundüberholungX
CO2-Absorber, DichtringeWechselXX  2)
Sauerstoffdruckgasbehälter mit VentilWiederkehrende PrüfungFristen nach Betriebssicherheitsverordnung

Tabelle 17
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten mit Chemikalsauerstoff (Arbeitsgeräte)

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
vor Einsatznach Gebrauchhalbjährlichsechs Jahre
Atemanschluss (siehe Tabelle 3)
Regenerationsgerät mit Chemikalsauerstoff, komplettes GerätReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)3)
Kontrolle der EinsatzfähigkeitX
luftführende Bauteile des AtemkreislaufesReinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung-gem. Angabe der Herstellerfirma (in Verbindung mit dem Komplettgerät)XX  3)
Ein- und Ausatemventil (Steuerventil) WechselX
Regenerationspatrone, bzw. CO2-Absorber und Sauerstoffpatrone, DichtringeWechselXX  2)
Filter (wenn vorhanden) WechselX

Tabelle 18
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Druckluft-Schlauchgeräten mit Lungenautomat

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
nach Gebrauchhalbjährlichzwei Jahresechs Jahre
Atemanschluss (siehe Tabelle 13)
Druckluft-Schlauchgerät komplettReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  4)
LungenautomatReinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  1)4)X  2)4)
Wechsel der MembranX
Lungenautomat einschließlich SchlauchGrundüberholungX
DruckmindererGrundüberholungX
Druckgasbehälter und -ventileWiederkehrende PrüfungFristen nach Betriebssicherheitsverordnung

Tabelle 19
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Druckluft-Schlauchgeräten mit Regelventil

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
nach Gebrauch  1)halbjährlichsechs Jahre
Atemanschluss
(siehe Tabelle 13)
Druckluft-Schlauchgerät, komplettReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  2)
DruckmindererGrundüberholungX

Tabelle 20
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Frischluft-Saugschlauchgeräten/Frischluft-Druckschlauchgeräten

GerätArt der durchzuführenden ArbeitenFristen
nach Gebrauch  1)halbjährlichzwei Jahresechs Jahre
Atemanschluss (siehe Tabelle 13)
Frischluft-Schlauchgerät, komplettReinigungX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der HerstellerfirmaXX  2)
AtemschlauchReinigung und DesinfektionX
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung gem. Angabe der Herstellerfirma (in Verbindung mit dem Komplettgerät)XX  2)
AtemventileWechselX

Bei mobil gelagerten Atemanschlüssen gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Bei stationär gelagerten Atemanschlüssen gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und Desinfektion durchzuführen.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung durchzuführen.

Bei mobil gelagerten Atemschutzgeräten gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Bei stationär gelagerten Atemschutzgeräten gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und ggf. Desinfektion durchzuführen.

Geräte mit eingebautem CO2-Absorber und verschlossenem Anschlussstück - sonst jährlich.

Geräte mit eingebautem CO2-Absorber und verschlossenem Anschlussstück - sonst nach Angaben der Herstellerfirma.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und ggf. Desinfektion durchzuführen.

Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück - sonst jährlich.

Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück - sonst nach Angaben der Herstellerfirma.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und ggf. Desinfektion durchzuführen.

Bei mobil gelagerten Atemschutzgeräten gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Bei stationär gelagerten Atemschutzgeräten gemäß Kapitel 6.10.2.1.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und ggf. Desinfektion durchzuführen.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung durchzuführen.

Gebrauch kann in diesem Fall neben dem einmaligen Gebrauch auch den mehrmaligen Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche bedeuten.

Sollte die Sichtprüfung Mängel bezüglich des Reinigungszustandes aufweisen, ist eine Reinigung und ggf. Desinfektion durchzuführen.