DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Maßnahmen zur Sicherung von atemschutzgerättragenden Personen

Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für atemschutzgerättragende Personen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei speziellen Arbeitseinsätzen, z. B. mit erschwerter Zugänglichkeit oder eingeschränkter Rettungsmöglichkeit, können beispielsweise folgende Maßnahmen erforderlich sein:

  • Einsatz eines Sicherungspostens. Dieser beobachtet von außerhalb des Gefahrbereiches die atemschutzgerättragende Person oder bleibt mit ihr auf andere Weise in Verbindung, z. B. Sicherheitsleine, Rufverbindung, Funk, Mobiltelefon. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein, mit dem im Gebrauch befindlichen Atemschutzgerät und mit den Maßnahmen zur Rettung vertraut sein. Er muss, ohne seinen Standort zu verlassen, Hilfe herbeirufen können.

  • Erstellung eines Rettungskonzeptes unter Mitwirkung aller Beteiligten.

  • Mitführen von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke.

Besonders geregelt sind z. B. Arbeiten in Behältern und engen Räumen (DGUV Regel 113-004, Teil 1) sowie das Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (DGUV Regel 103-004).