DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Hinweise für die atemschutzgerättragende Person

6.6.1 Vor Gebrauch

Die atemschutzgerättragende Person muss eigenverantwortlich erkennen, ob personenbezogene Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten vorliegen, z. B. Einschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit, fehlende arbeitsmedizinische Vorsorge.

Die atemschutzgerättragende Person hat vor dem Einsatz das Atemschutzgerät auf erkennbare Mängel zu kontrollieren und festgestellte Mängel unverzüglich der Unternehmerin, dem Unternehmer oder der dafür bestellten verantwortlichen Person oder Stelle zu melden. Mit Mängeln behaftete Atemschutzgeräte dürfen nicht eingesetzt werden.

Damit für jeden Gebrauch eine ausreichende Luft- oder Sauerstoffmenge zur Verfügung steht, dürfen nur ausreichend gefüllte Druckgasbehälter eingesetzt werden. Bei frei tragbaren Isoliergeräten muss der Druckgasbehälter mit mindestens 90 % des Nennfülldrucks bei einer Bezugstemperatur von 20 °C befüllt sein.

Bei Frischluft-Schlauchgeräten ist eine geeignete Ansaugstelle auszuwählen.

Ebenso sind ggf. weitere Kontrollen des Atemschutzgerätes nach der Informationsbroschüre der Herstellerfirma durchzuführen, z. B. Fülldruck der Druckgasbehälter, Hochdruckdichtheit, Restdruckwarneinrichtung, Akkuladezustand, Filterverfallsdatum und Ende der Gebrauchsdauer bei Hg- oder CO-Filtern.

Der Bereich der Dichtlinie von geschlossenen Atemanschlüssen kann insbesondere durch folgende Merkmale beeinflusst werden:

  • individuelle Kopfform (z. B. fliehendes Kinn oder Stirn, ausladende Wangenknochen)

  • tiefe Narben

  • Körperschmuck (z. B. Piercings)

  • Kopfhaare (z. B. tief liegender Haaransatz)

  • Bartstoppeln, Bart, Koteletten

Es muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Dichtlinie des Atemanschlusses durch KEINES der oben genannten Merkmale unterbrochen wird.

Vor jedem Gebrauch einer Voll-, Halb- oder Viertelmaske ist die Dichtheit des Atemanschlusses mit der nachfolgend beschriebenen Prüfung sicherzustellen, da der Dichtsitz entscheidend für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist.

ccc_1072_as_22.jpgPrüfung geschlossener Atemanschlüsse vor Gebrauch
Der Atemanschluss ist am Geräteanschlussstück, z. B. am Filteranschluss, mit der/den Handfläche/n zu verschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck, der über einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden erhalten bleiben muss.

Bei Einströmen von Luft über den Dichtrand muss der Sitz korrigiert werden.

Bei filtrierenden Halbmasken ist diese Prüfung nur eingeschränkt möglich, da auch beim Umschließen mit beiden Händen die Filterfläche nicht vollständig abgedeckt werden kann. Nach dem Anlegen entsprechend der Informationsbroschüre der Herstellerfirma ist der korrekte Dichtsitz durch Abtasten der Dichtlinie zu prüfen.

6.6.2 Während Gebrauch

Je nach ausgewähltem Atemschutzgerät müssen während des Gebrauchs unter anderem folgende Punkte beachtet werden:

  • Wechselwirkung mit Arbeitstätigkeit und Umgebung (z. B. Funkenflug)

  • maximale Gebrauchsdauer von Filtern

  • Wahrnehmung des Filterdurchbruchs

  • Verhalten bei Ansprechen der Warneinrichtung

  • Umgang mit Schlauchleitungen bei Schlauchgeräten

  • Kontrollen während des Gebrauchs (z. B. Atemgasvorrat, Akkustand)

  • Sicherstellung eines ausreichenden Atemgasvorrats für den Rückweg - ggf. Atemschutzgerät für Fluchtzwecke mitführen

Wird bei Rettungsaufgaben truppweise vorgegangen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • äußert ein Truppmitglied während des Gebrauches Beschwerden, tritt der Trupp sofort geschlossen den Rückweg an

  • das Gerät mit dem geringsten Druckluft- oder Sauerstoff-Vorrat bestimmt, wann der Rückweg spätestens anzutreten ist

6.6.3 Nach Gebrauch

Hierbei sind insbesondere zu beachten:

  • Lagerung bei Gebrauchsunterbrechung (siehe Kapitel 6.10.2.2)

  • Einhaltung des Instandhaltungsprogramms gemäß des betrieblichen Atemschutzwesens

  • Entsorgung von filtrierenden Halbmasken und Filtern

Falls die Instandhaltungsmaßnahmen und die Entsorgung nicht unverzüglich nach dem Gebrauch erfolgen können, sind die Geräte als nicht einsatzbereit zu kennzeichnen und an einem separaten Ort zu lagern. Damit wird sichergestellt, dass bereits gebrauchte Geräte nicht erneut eingesetzt werden.