DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.5 - 6.5 Ordnungsgemäßer Zustand

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den einwandfreien Zustand gemäß den Vorgaben der Herstellerfirma und ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte zu gewährleisten sowie für gute hygienische Bedingungen zu sorgen. Dies setzt eine zweckmäßige Lagerung und entsprechende Wartungs-, Reparatur und Ersatzmaßnahmen voraus. Er oder sie kann diese Aufgaben - unter Berücksichtigung von Art und Zahl der Atemschutzgeräte - verantwortlich übertragen.

Der ordnungsgemäße Zustand muss auch bei mehrmaligem Gebrauch durch dieselbe Person innerhalb einer Arbeitsschicht oder Arbeitswoche sichergestellt sein. Bei mehrfachem, auch nur kurzzeitigem, Gebrauch über die Dauer einer Arbeitswoche hinaus, ohne Reinigung, ist in der Regel weder eine hinreichende Dichtheit noch ein einwandfreier hygienischer Zustand gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass in Abhängigkeit der Arbeits- und Umgebungsbedingungen bereits nach einmaligem Gebrauch der einwandfreie hygienische Zustand und die Funktion des Atemschutzgerätes nicht mehr gegeben sind.

Atemschutzgeräte dürfen weder manipuliert noch mit festgestellten Mängeln eingesetzt werden.

Atemschutzgeräte dürfen ausschließlich in der durch die Herstellerfirma vorgegebenen Konfiguration eingesetzt werden. Es dürfen nur solche Baugruppen verwendet werden, die in der Informationsbroschüre der Herstellerfirma aufgeführt sind.