DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Kennzeichnung des Arbeitsbereiches

Die blauen Gebotszeichen, die in der technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) verbindlich festgelegt sind, schreiben ein bestimmtes Verhalten vor. Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass eine Kennzeichnung mit einem Gebotszeichen erforderlich ist, muss dieses sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse, am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden. Für das Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung sind mehrere Gebotszeichen festgelegt.

Das Gebotszeichen M017 "Atemschutz benutzen" ist in Abbildung 11 abgebildet. Es wird auch in Betriebsanweisungen verwendet.

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Abb. 11
M017 "Atemschutz benutzen"