DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Betriebsanweisung

Ergänzend zur tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung muss der Unternehmer oder die Unternehmerin für den Einsatz von Atemschutzgeräten Betriebsanweisungen nach § 3 Abs. 2 "PSA-Benutzungsverordnung" (PSA-BV) mit allen für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben erstellen und deren Einhaltung überwachen.

Im Rahmen des betrieblichen Atemschutzwesens ist zu prüfen, ob ggf. weitere Betriebsanweisungen z. B. für die Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen erstellt werden müssen.

Musterbetriebsanweisungen für den Einsatz von Atemschutzgeräten sind in Kapitel 11.2 aufgeführt.