DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Betriebliches Atemschutzwesen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen des betrieblichen Atemschutzwesens die Auswahl und Bereitstellung von Atemschutzgeräten sowie die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Zustandes und des sicheren Gebrauchs der Atemschutzgeräte zu organisieren.

Das betriebliche Atemschutzwesen beinhaltet weiterhin die Erstellung eines Instandhaltungsprogrammes, in dem erforderliche Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen aufgeführt werden. Ebenso sind zur sachgemäßen Lagerung, dem Transport und der Entsorgung von Atemschutzgeräten und deren Bauteilen Festlegungen zu treffen.

Die genannten Aufgaben bzw. Tätigkeiten können durch den Unternehmer oder die Unternehmerin auch auf verschiedene Personen oder externe Dienstleister, die über jeweils geeignete Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, übertragen werden. Die Übertragung von Unternehmerpflichten hat schriftlich, z. B. im Arbeitsvertrag, zu erfolgen. Die Funktionsträger im Atemschutz, deren Aufgaben sowie die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind im DGUV Grundsatz 312-190 beschrieben.