DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Qualitative Anpassungsüberprüfung

5.2.1 Mit Unterdruck

Der Atemanschluss ist am Geräteanschlussstück, z. B. am Filteranschluss, mit der/den Handfläche/n zu verschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck, der über einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden erhalten bleiben muss.

Bei filtrierenden Halbmasken ist diese Prüfung nur eingeschränkt möglich, da auch beim Umschließen mit beiden Händen die Filterfläche nicht vollständig abgedeckt werden kann.

5.2.2 Mit Aerosol

Die atemschutzgerättragende Person wird mit angelegtem Atemanschluss einer mit Geschmacks- oder Geruchsstoffen als Aerosol, z. B. Bananenöl oder Saccharinlösung, angereicherten Atmosphäre ausgesetzt. Werden diese Stoffe von der atemschutzgerättragenden Person nach einer bestimmten Zeit wahrgenommen, bietet der Atemanschluss für diese Person nicht die erforderliche Schutzwirkung. Voraussetzung ist, dass der Geruchs- oder Geschmacksstoff von der atemschutzgerättragenden Person wahrgenommen werden kann.