DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Benutzung von Atemschutzgeräten
(DGUV Regel 112-190)

Information

(bisher BGR/GUV-R 190)

ccc_1072_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2021

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Änderungen zur Vorgängerversion:

  • Der Aufbau der DGUV Regel wurde grundlegend umgestellt. Die Themen wurden, soweit möglich, chronologisch entsprechend dem Auswahlprozess für ein geeignetes Atemschutzgerät angeordnet. Es werden Ablaufdiagramme verwendet, um Schritt für Schritt durch den Auswahlprozess zu einem geeigneten Gerät zu führen.

  • Es wurden einige Begrifflichkeiten neu definiert oder neu eingeführt, um die Verständlichkeit für Anwenderinnen und Anwender zu erhöhen. So wurde der Begriff "Tragezeit" durch "Gebrauchsdauer" (= "Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes") und den Begriff "Vielfache des Grenzwertes" an den entsprechenden Stellen durch "Schutzniveau" ersetzt.

  • Das Thema Ausbildung/Fortbildung/Unterweisung wurde komplett in den DGUV Grundsatz 312-190 ausgegliedert.

  • Das Thema Anpassungsüberprüfung wurde vertieft und für den Umgang mit bestimmten Stoffen (z. B. CMR-Stoffe) werden quantitative Prüfungen empfohlen.

  • Die Einsatzgrenzen von AX-Filtern wurden angepasst. Die bisherige Gruppeneinteilung entfällt.

  • Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung wurde an die aktuelle Vorschriftenlage angepasst.

  • In der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    • Es wurden einige Geräte ergänzt, z. B. Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter.

    • Der Orientierungswert für die Gebrauchsdauer von partikelfiltrierenden Halbmasken mit Ausatemventil wurde von 120 Min. auf 150 Min. erhöht. Dies beruht auf den gegenüber anderen Geräten niedrigen zulässigen Atemwiderständen gemäß den entsprechenden Normen und der Änderung in der AMR 14.2 bezüglich der Eingruppierung der FFP3- bzw. P3-Filter.

    • Die Formulierung "Einsätze pro Arbeitsschicht" wurde durch "Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht" ersetzt. Damit soll deutlich werden, dass eine gesamte Gebrauchszeit während einer Arbeitsschicht nicht überschritten werden soll und nicht die Anzahl der Einsätze entscheidend ist.

    • Die Spalte "Arbeitsschichten pro Woche" wurde gestrichen. Die davon betroffenen Einschränkungen werden mittels einer Fußnote beschrieben.

Die Erstellung und Überarbeitung dieser DGUV Regel und insbesondere der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) steht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Eine Pandemie erfordert ggf. von dieser DGUV Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Diese DGUV Regel enthält keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse.

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Einteilung von Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen3
Einteilung der Atemschutzgeräte3.1
Atemanschlüsse3.2
Schutzniveau von Atemschutzgeräten3.3
Kennzeichnung3.4
CE-Kennzeichnung3.4.1
Weitere Kennzeichnungen des Atemschutzgerätes3.4.2
Auswahlprozess für die Benutzung von Atemschutzgeräten4
Gefährdungsbeurteilung4.1
Allgemeines4.1.1
Gefährdungsermittlung4.1.2
Gefährdungsbewertung4.1.3
Rangfolge der Schutzmaßnahmen4.2
Auswahlprinzipien4.3
Ergonomie und individuelle Anpassung4.4
Auswahlprozess4.5
Auswahl von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung4.5.1
Auswahl von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke4.5.2
Anpassungsüberprüfung5
Allgemeines5.1
Qualitative Anpassungsüberprüfung5.2
Mit Unterdruck5.2.1
Mit Aerosol5.2.2
Quantitative Anpassungsüberprüfung5.3
Benutzung6
Allgemeines6.1
Betriebliches Atemschutzwesen6.2
Betriebsanweisung6.3
Kennzeichnung des Arbeitsbereiches6.4
Ordnungsgemäßer Zustand6.5
Hinweise für die atemschutzgerättragende Person6.6
Vor Gebrauch6.6.1
Während Gebrauch6.6.2
Nach Gebrauch6.6.3
Maßnahmen zur Sicherung von atemschutzgerättragenden Personen6.7
Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen6.8
Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen6.9
Allgemeines6.9.1
Befüllen von Druckgasbehältern6.9.2
Instandhaltungs- und Prüffristen6.9.3
Transport, Lagerung und Entsorgung6.10
Transport von Druckgasbehältern6.10.1
Lagerung von Atemschutzgeräten6.10.2
Entsorgung6.10.3
Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung7
Gebrauchsdauer8
Allgemeines8.1
Gebrauchsdauertabelle8.2
Berechnung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer8.3
Allgemeines8.3.1
Anpassungsfaktor Arbeitsschwere - FArbeitsschwere8.3.2
Anpassungsfaktor Umgebungsklima - FKlima8.3.3
Anpassungsfaktor Kombination mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung - FPSA8.3.4
Berechnung der reduzierten Erholungsdauer8.4
Berechnung der Gebrauchsdauer bei Gebrauch verschiedener Atemschutzgeräte pro Arbeitsschicht8.5
Beispiel für die Berechnung von Gebrauchsdauer und Erholungsdauer8.6
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung, Gruppeneinteilung9
Arbeitsmedizinische Vorsorge9.1
Allgemeines9.1.1
Pflichtvorsorge9.1.2
Angebotsvorsorge9.1.3
Wunschvorsorge9.1.4
Vorsorgebescheinigung9.1.5
Eignungsuntersuchung9.2
Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte9.3
Funktionsbeschreibung der Atemschutzgeräte10
Atemanschlüsse10.1
Allgemeines10.1.1
Mundstückgarnituren10.1.2
Halbmasken und Viertelmasken10.1.3
Vollmasken10.1.4
Atemschutzhauben und -helme10.1.5
Atemschutzanzüge10.1.6
Filter und Filtergeräte10.2
Allgemeines10.2.1
Filter10.2.2
Filtergeräte ohne Gebläse10.2.3
Filtergeräte mit Gebläse10.2.4
Isoliergeräte10.3
Allgemeines10.3.1
Nicht frei tragbare Isoliergeräte (Schlauchgeräte)10.3.2
Frei tragbare Isoliergeräte10.3.3
Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke10.4
Allgemeines10.4.1
Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke als Filtergerät10.4.2
Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke als Isoliergerät10.4.3
Anhänge11
Methode zur Ermittlung des Mindestschutzniveaus - Control Banding11.1
Allgemeines11.1.1
Gefahrenhinweise (H-Sätze)11.1.2
Gruppeneinteilung der Gesundheitsgefährdung11.1.3
Durchführung der Control Banding Methode11.1.4
Beispielhafte Betriebsanweisungen11.2
Literaturverzeichnis12
Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln12.1
DGUV Regelwerke für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit12.2
Normen12.3
Weitere Informationen, Bezugsquellen12.4

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Benutzung von Atemschutzgeräten.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung), des Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung) berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen und technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln aufgestellt worden, sind diese vorrangig anzuwenden.

Bei der Erarbeitung wurden die DIN- und EN-Normen über spezifische Atemschutzgeräte sowie die DIN EN 529 "Atemschutzgeräte - Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandsetzung" berücksichtigt.