DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und den Einsatz von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke.

In dieser DGUV Regel werden die Einteilung und Kennzeichnung von Atemschutzgeräten, die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte, die Atemschutzgerätetypen sowie deren Benutzung behandelt.

Soweit für die Benutzung von Atemschutzgeräten bei öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes oder vergleichbaren Einrichtungen eigene Vorschriften bestehen, sind diese als vorrangig zu betrachten. Betriebliche Feuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung auf die Benutzung von Tauchgeräten, Atemgeräten für medizinische Zwecke sowie von Atemschutzgeräten für die Benutzung in Luftfahrzeugen, auf Seeschiffen und im militärischen Bereich.