DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9.3 - 9.3 Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung sowie der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.

Das für die Einteilung in die Gruppen zu berücksichtigende Gerätegewicht beinhaltet die von der atemschutzgerättragenden Person am Körper getragenen Gewichtsanteile des einsatzbereiten Atemschutzgerätes.

ccc_1072_as_29.jpg

Abb. 13
Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte nach AMR 14.2

Der für die Einteilung in die Gruppen zu berücksichtigende Atemwiderstand für Einatmung oder Ausatmung wird bei einem Atemminutenvolumen von 20 × 1,5 l/min bei dynamischer Veratmung (sinusförmig) oder einem kontinuierlichen Volumenstrom von 95 l/min ermittelt.

Beispiele zur typischen Zuordnung in die Gruppe 1 bis 3 sind in Tabelle 21 zu finden.

Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3 und Regenerationsgeräte über 5 kg stellen eine zusätzliche Beanspruchung für die atemschutzgerättragende Person dar. Bei Schutzanzügen ist die Beanspruchung durch Gewicht, Mikroklima, psychische Einflüsse (Platzangst) und Umgebungseinflüsse (Notfallsituation) gegeben. Bei Regenerationsgeräten über 5 kg resultiert die Beanspruchung aus der langen Gebrauchsdauer und der zunehmenden Erwärmung des Einatemgases.

Eine Vorsorge kann unterbleiben bei Einsatz von:

  • Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen. Sie belasten die atemschutzgerättragende Person so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

    Beispiele: Schlauchgeräte oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Haube oder Helm, bei denen die Atemluft frei abströmen kann.

  • Atemschutzgeräten der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag gebraucht werden.

  • Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit diese nur zur Flucht oder für leichte Arbeit eingesetzt werden.

  • Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke.