DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Eignungsuntersuchung

Bei dem Gebrauch von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 in Kombination mit Tätigkeiten, wie zum Beispiel

  • besonders anstrengenden physischen und/oder psychischen Tätigkeiten,

  • Tätigkeiten mit erhöhter Eigengefährdung,

  • Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung von Dritten,

muss der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob für die atemschutzgerättragende Person eine Eignungsuntersuchung erforderlich ist. Bestandteil der Eignungsuntersuchung sind ein Beratungsgespräch, Anamnese und eine Untersuchung. Für die Eignungsuntersuchung bietet sich der DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" an.

Die Eignungsuntersuchung sollte von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden, der oder die über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen verfügt.

Der oder die Beschäftigte erhält den Befund der Eignungsuntersuchung und eine ärztliche Bescheinigung über die Eignung, die an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin weitergeleitet werden sollte. Der Unternehmer oder die Unternehmerin benötigt diese Bescheinigung für die Entscheidung, ob der oder die Beschäftigte für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann.