DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.6 - 8.6 Beispiel für die Berechnung von Gebrauchsdauer und Erholungsdauer

Eine Person soll an einem Tag einen Pressluftatmer (14 kg) gebrauchen und damit schwere Arbeit (Kategorie A3) verrichten die 50 Minuten dauert. Am selben Tag sollen weitere leichtere Tätigkeiten (Kategorie A2) mit einem Druckluftschlauchgerät mit Vollmaske und Lungenautomat unter erschwerten klimatischen Bedingungen verrichtet werden. Für diese wurden in Absprache mit der betriebsärztlichen Betreuung ein Faktor FKlima = 0,9 festgelegt.

Alle notwendigen Erholungsdauern sowie die für diese weiteren Tätigkeiten noch mögliche Gebrauchsdauer GDist(2) können wie folgt ermittelt werden:

Aus Tabelle 21 kann für den Pressluftatmer (14 kg) entnommen werden:

GD(1)=60 Minuten
GDS(1)=240 Minuten
ED(1)=30 Minuten

Der Faktor für die Arbeitsschwere kann aus Tabelle 22 entnommen werden:

FArbeitsschwere (1) = 0,7

Für das Druckluftschlauchgerät mit Vollmaske und Lungenautomat (4,5 kg) sind angegeben: GD(2) = 150 Minuten

GDS(2)=420 Minuten
ED(2)=30 Minuten

Festgelegt wurde unter Berücksichtigung des Klimas am Arbeitsplatz:

FKlima(2) = 0,9

Durch die Schwere der Arbeit mit dem Pressluftatmer reduziert sich dessen maximal zulässige Gebrauchsdauer und die maximal zulässige Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht:

GDmax (1) = GD(1) × FArbeitsschwere(1) = 60 min × 0,7 = 42 min

GDSmax (1) = GDS(1) × FArbeitsschwere(1) = 240 min × 0,7 = 168 min

Durch das Klima am Arbeitsplatz reduziert sich die maximal zulässige Gebrauchsdauer und die maximal zulässige Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht für die Tätigkeit mit dem Druckluftschlauchgerät:

GDmax (2) = GD(2) × FKlima(2) = 150 min × 0,9 = 135 min

GDSmax (2) = GDS(2) × FKlima(2) = 420 min × 0,9 = 378 min

Damit errechnet sich die mögliche Gebrauchsdauer für das Druckluftschlauchgerät:

ccc_1072_as_26.jpg

Auf Grund der Arbeitsschwere wäre bei der Tätigkeit mit dem Pressluftatmer nach 42 Minuten eine Erholungsdauer von 30 Minuten notwendig. Aus praktischen Gründen (Luftvorrat) wird die Tätigkeit in zwei Abschnitte mit jeweils 25 Minuten Gebrauchsdauer aufgeteilt. Nach jedem Abschnitt wird somit eine Erholungsdauer EDred(1) notwendig:

ccc_1072_as_27.jpg

Bei der Tätigkeit mit dem Druckluftschlauchgerät wird nach 135 Minuten Gebrauchsdauer eine Erholungsdauer von 30 Minuten notwendig. Nach der dann noch verbleibenden möglichen Gebrauchsdauer von 130 Minuten (265 Minuten - 135 Minuten) wird eine Erholungsdauer von EDred(2) notwendig:

ccc_1072_as_28.jpg

Somit wäre für diesen Arbeitstag folgender Ablauf möglich:

Tätigkeit mit Druckluftschlauchgerät135 Minuten
30 Minuten Erholungsdauer
______________________________________________________________________________________
Tätigkeit mit Pressluftatmer25 Minuten
18 Minuten Erholungsdauer
______________________________________________________________________________________
Tätigkeit mit Pressluftatmer25 Minuten
18 Minuten Erholungsdauer
______________________________________________________________________________________
Tätigkeit mit Druckluftschlauchgerät130 Minuten
29 Minuten Erholungsdauer