DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - 7 Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 3 Abs. 1 "PSA-Benutzungsverordnung" (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden.

Für den/die aus dem Auswahlprozess ermittelten Atemschutzgerätetyp/en finden sich im DGUV Grundsatz 312-190 entsprechende Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen, die für den Qualifikationserhalt notwendig sind.

Der Aufbau und die Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens beinhaltet verschiedene Funktionsträger, die entsprechend ihren Aufgaben und Tätigkeiten ausgebildet, fortgebildet und unterwiesen werden müssen.

Die Unterweisung erfolgt betriebsspezifisch und beinhaltet arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte.

Die Ausbildung, Fortbildung und die Unterweisung muss in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache und Form erfolgen, um die Verständlichkeit der Inhalte sicherzustellen.