DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Aufbewahrung und Instandsetzung

Schutznetze (Sicherheitsnetze) und Netzzubehör sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu lagern.

Geeignete Lagerung bedeutet zum Beispiel:

  • in trockenen Räumen oder Containern

  • Schutz gegen UV-Strahlung

  • nicht in der Nähe von Wärmequellen

  • nicht in Verbindung mit aggressiven Stoffen

    (z. B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Öle)

Beschädigte Schutznetze (Sicherheitsnetze) und Netzzubehör dürfen nur durch fachkundige Personen instandgesetzt werden. Das kann insbesondere der Hersteller oder Personen, die von ihm benannt wurden, sein. Es darf hierbei nur Material verwendet werden, das in seiner Beschaffenheit den Herstellerangaben entspricht.