DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 5.1 - 5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
5.1 Kontrollmaßnahmen, Inspektion

Werden Mängel an Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine zur Prüfung befähigte Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.

Sicherheitstechnische Mängel können z. B. sein:

  • Beschädigung des Randseiles

  • bleibende Verformungen an Tragkonstruktionen

    (z. B. Tragrohre, Einhängehaken)

Sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren.

Ist die Zuordnung des Netzes zu den Prüfmaschen nicht möglich, ist das Netz nicht mehr weiter zu verwenden. (siehe auch Abschnitt 3.3 Kennzeichnung)