Abschnitt 4.3 - 4.3 Zusätzliche Anforderungen an Schutznetze (Sicherheitsnetze) System T
4.3.1 Befestigung
Die Aufhängepunkte sind entsprechend den Angaben des Herstellers des Netzsystems T zu bemessen.
Darstellung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) System T siehe Abb. 3.
Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen" |
4.3.2 Fangbreite
Die Fangbreite b eines Schutznetzes (Sicherheitsnetzes), die von der Absturzhöhe H abhängig ist, darf die Werte nach Abb. 11 nicht unterschreiten. Die Fangbreiten sind auch im Bereich von Bauwerksecken, -vorsprüngen und dergleichen einzuhalten.
Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen" |
Abb. 11
Absturzhöhen der Schutznetze und erforderliche Fangbreiten bei 0° bis 22,5° geneigten Flächen
Abb. 12
Absturzhöhen der Schutznetze und erforderliche Fangbreiten bei > 22,5° geneigten Flächen
Liegen die zu sichernden Arbeitsplätze auf mehr als 22,5 Grad geneigten Flächen, muss die Fangbreite b1 mindestens 3,0 m betragen. Der unterste Punkt des Schutznetzrandes darf nicht mehr als H1 = 3,0 m unter der Absturzkante hängen (siehe Abb. 12).
Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen" |
4.3.3 Überlappung
Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) System T überlappend ohne zusätzliche Verbindungen verwendet, muss die Überlappung mindestens 0,75 m betragen.
4.3.4 Korrosionsschutz
Stahlteile sind mindestens mit einem Korrosionsschutz nach DIN EN 39 "Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten - Technische Lieferbedingungen" zu versehen.