DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Anforderungen an Errichtung und Verwendung
4.1 Gemeinsame Anforderungen für Schutznetze (Sicherheitsnetze)

4.1.1 Allgemeines

Schutznetze (Sicherheitsnetze) dürfen nur von dem Hersteller in ihren Abmessungen verändert werden.

Eine Veränderung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) bedingt eine neue Kennzeichnung.

In das Netz gefallene Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen, wenn Personen beim Auftreffen durch sie verletzt werden können oder wenn die Tragfähigkeit des Netzes beeinträchtigt ist.

Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) oder Netzzubehör durch das Auffangen einer Person oder beim Auffangen von Gegenständen beansprucht, die die Tragfähigkeit oder Schutzfunktion beeinträchtigen, dürfen die Schutznetze (Sicherheitsnetze) nur mit Zustimmung einer fachkundigen Person wieder eingesetzt werden.

Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern. Beschädigungen bei der Handhabung, insbesondere durch scharfe Kanten, sind zu vermeiden.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren"

4.1.2 Krafteinleitung

Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind an tragfähigen Konstruktionen zu befestigen. Die auftretenden Kräfte, siehe Abschnitt 4.2.3 und 4.3.1, müssen von den Aufhängepunkten und Konstruktionsteilen, z. B. Bauwerk, Gerüst, sicher aufgenommen und weitergeleitet werden können.

Dabei ist zu beachten, dass die Komponenten der Kräfte sowohl in Horizontalrichtung als auch in Vertikalrichtung von dem Konstruktionsteil aufgenommen werden müssen.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren"

4.1.3 Absturzhöhe

Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen. Für Schutznetze (Sicherheitsnetze) vom System S gilt zusätzlich Abschnitt 4.2.2, Abb. 6 und für System T Abschnitt 4.3.2 Abb. 11 und Abb. 12.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"
Die Absturzhöhe H ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der Auftreff-Fläche im Schutznetz (Sicherheitsnetz).

4.1.4 Abstand zwischen Netz und Absturzkante

Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante darf nicht mehr als 0,30 m betragen.

Das gilt z. B. auch für die Aufhängung der Netze im Hallenbau an Mittel- oder Zwischenträgern.

4.1.5 Verbindungen

Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) miteinander verbunden, sind Kopplungsseile so zu verwenden, dass entlang des Stoßes keine Zwischenräume von mehr als 100 mm auftreten und die Schutznetze (Sicherheitsnetze) sich nicht mehr als 100 mm gegeneinander verschieben können.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

4.1.6 Übergabe/Erstmaligen Gebrauch

Der Ersteller bzw. die Erstellerin eines Schutznetzes hat dieses sicher bereitzustellen. Den Nachweis, dass diese Schutznetze sicher sind, kann die Erstellerin bzw. der Ersteller gegenüber den Nutzenden durch eine Prüfung dokumentieren.

Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren.

Hat sich der Schutznetzersteller (Netzmontagebetrieb) vom ordnungsgemäßen Zustand des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) überzeugt, darf er es an die Auftraggeberin/Nutzerin bzw. den Auftraggeber/Nutzer übergeben.

Es ist zweckmäßig, die Übergabe gemeinsam mit der Nutzerin bzw. dem Nutzer durchzuführen und z. B. in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. In der Praxis hat es sich bewährt, Prüfprotokoll und Übergabeprotokoll in einem Dokument zusammenzufassen. Ein Beispiel dafür zeigt Anhang 5.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, der bzw. die ein Schutznetz für den Gebrauch durch seine bzw. ihre eigenen Beschäftigten erstellt, hat diese vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen (Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV).