DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.6 - 2.6 Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) sowie den Gebrauch (Benutzung)

Für Auf-, Um- und Abbau und Gebrauch (Benutzung) des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) ist ein Plan zu erstellen, hierzu kann die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers verwendet werden. Falls erforderlich, sollte sie um besondere Hinweise zum Gebrauch ergänzt werden

Der Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) muss auch Angaben über die einzusetzenden Arbeitsmittel für die Montage bzw. Demontage und die Maßnahmen enthalten, um die ermittelten Gefährdungen für die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten (ein Muster für eine Montageanweisung zeigt Anhang 4).

Dem bzw. der Aufsichtführenden und den betreffenden Beschäftigten muss der Plan für den Auf-, Um- und Abbau vor Durchführung der Arbeiten vorliegen.

2.6.1
Sind bei der Errichtung von Schutznetzen besondere sicherheitstechnische Angaben erforderlich, hat die Unternehmerin und der Unternehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich der vom Planer und vom Koordinator bzw. von der Planerin und der Koordinatorin nach Baustellenverordnung getroffenen Festlegungen, enthält.

Die Montageanweisung muss an der Einsatzstelle vorliegen.

Erforderlicher Bestandteil der Montageanweisung sind Angaben z. B. über

  • Netzgrößen,

  • das erforderliche Zubehör,

  • die Auswahl der Aufhängepunkte,

  • den Errichtungsablauf,

  • Begehbarkeit von Bauteilen,

  • erforderliche Geräte (z. B. Hubarbeitsbühnen),

  • Öffnungen,

  • Einbaustellen,

  • Einrichtung/Nutzung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für die Errichtung der Schutznetze (Sicherheitsnetze),

  • Absturzsicherungen,

  • geeignete Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten bei Benutzung von PSA gegen Absturz.

Angaben der Montageanweisung können auch in Verlege- und Ausführungsplänen enthalten sein.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe § 4 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"