DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 2.1 - 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation
2.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

Es gehört zu den Pflichten der Bauherrschaft über die bauseits bereits vorhandenen planerischen, technischen, baurechtlichen und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und vorgesehenen Maßnahmen zu informieren, damit die ausführenden Unternehmerinnen und Unternehmer die ihnen obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen können.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Planum innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen.

  • Unverschiebliche und begehbare bzw. befahrbare Abdeckungen von Boden- oder Deckenöffnungen.

  • Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten.

  • Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze (Sicherheitsnetze) oder Dachrandsicherungen.

  • Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern.

  • Verankerungsmöglichkeiten für Gerüste.

Die Unternehmerin und der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die von der Bauherrschaft planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben ergeben sich z. B. durch:

  • Vorhandene Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anschlageinrichtungen

  • Gefahrstoffe aus dem Objekt/Bauvorhaben

  • nicht tragfähige Decken, Böden oder Dachflächen

  • nicht außer Betrieb zu nehmenden Anlagen

  • Auflagen auf Grund des Nachbarschaftsrechtes

  • vorhandene Notausgänge und Fluchtwege

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Siehe: DGUV Regeln, DGUV Informationen, Normen, Baustellenverordnung (BaustellV) und Musterbauordnung (MBO)
DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"
DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten"
DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzmaßnahme bei Bauarbeiten"
DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"
DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung"

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Errichtung und Gebrauch von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Hinweise des Koordinators bzw. der Koordniatorin nach der Baustellenverordnung (BaustellV) und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

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Siehe: § 5 der Baustellenverordnung in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

2.1.1
Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat sie oder er diese dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

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Diese Verpflichtung ergibt sich z. B. aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

2.1.2
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer bzw. Unternehmerinnen oder mehrere selbstständige Einzelunternehmer bzw. Einzelunternehmerinnen an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer bzw. Unternehmerinnen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist diese mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Gegebenenfalls ist ein Koordinator oder eine Koordinatorin nach BaustellV (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-koordinatorin) von der Bauherrschaft zu beauftragen

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Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes
Siehe § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Siehe § 3 und § 5 der Baustellenverordnung

2.1.3
Die Unternehmerin und der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Es muss ein Rettungskonzept vorliegen.

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Siehe § 24-28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"