DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Verwendung von Schutznetzen
(Sicherheitsnetzen)
(DGUV Regel 101-011)

Regel

ccc_1071_as_35.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2024

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Änderungen zur letzten Ausgabe Juni 2016:

  • Umfangreiche Überarbeitung und Anpassung des allgemeinen Teils an die zurzeit gültigen staatlichen Rechtsvorschriften, technischen Regeln und die Regelungen der Unfallversicherungsträger.

  • Beim technischen Teil sind einige Passagen (wie z. B. nicht selbsttätig lösbarer Knoten und Empfehlung Kopplung mit Kopplungsseilen anstatt Überlappung der Netze) näher erläutert bzw. ergänzt worden, um die Verständlichkeit zu erhöhen.

  • Die Begriffe fachkundige Person und zur Prüfung befähigte Person entsprechend der Rechtsvorschriften angepasst.

  • Die Abbildung 6 (Absturzhöhe von maximal 3 m in das System S) wurde angepasst.

  • Zwei Abbildungen (Abb. 11 und Abb. 12) wurden geändert, um die zulässige Absturzhöhe von maximal 3 m korrekt darzustellen.

  • Ein Hinweis wurde aufgenommen, dass die Seriennummer des Netzes auf der Kennzeichnung ersichtlich sein muss.

  • Ein Hinweis wurde aufgenommen, dass die Forderung nach einer Prüfung des Schutznetzes vor der Verwendung auf der Baustelle auch dann gilt, wenn es sich um eine erstmalige Verwendung handelt und das Herstellungsdatum oder das Datum der letzten Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.

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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Unternehmerin und Unternehmer1.1
Anwendungen1.2
Begriffsbestimmungen1.3
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation2
Maßnahmen und Einrichtungen zur Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)2.1
Gefährdungsbeurteilung2.2
Leitung, Aufsicht, Unterweisung2.3
Mängelmeldung2.4
Bestehende Anlagen2.5
Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) sowie den Gebrauch (Benutzung)2.6
Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen2.7
Pflichten des Schutznetznutzers2.8
Schutznetze (Sicherheitsnetze)3
Schutznetzsysteme3.1
Seile3.2
Kennzeichnung3.3
Gebrauchsanleitung3.4
Anforderungen an Errichtung und Verwendung4
Gemeinsame Anforderungen für Schutznetze (Sicherheitsnetze)4.1
Zusätzliche Anforderungen an Schutznetze (Sicherheitsnetze) System S4.2
Zusätzliche Anforderungen an Schutznetze (Sicherheitsnetze) System T4.3
Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen5
Kontrollmaßnahmen, Inspektion5.1
Aufbewahrung und Instandsetzung5.2
Prüfung der Alterung5.3
Besondere Bestimmungen für kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) analog System SAnhang 1
Besondere Bestimmungen für HochregallagersicherungsnetzeAnhang 2
Der Weg zum sicheren Schutznetz (Sicherheitsnetz)Anhang 3
Musterplan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)Anhang 4
Muster eines Prüfprotokolls für Schutznetze (Sicherheitsnetze) System SAnhang 5
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 6

Vorbemerkung

Die Inhalte der bisherigen DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen" vom Juli 2016 wurden mit der vorliegenden Ausgabe entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Die DGUV Regel gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren technischen Regeln (TRBS, ASR und RAB) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.