DGUV Regel 109-006 - Gebrauch von Anschlag-Faserseilen

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Abschnitt 5 - Ablegereife

Anschlag-Faserseile sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Werden folgende Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Anschlag-Faserseile der weiteren Benutzung zu entziehen:

  1. 1.

    Bei Naturfaserseilen (Ma, Ha)

    • Bruch einer Litze,

    • mechanische Beschädigungen, starker Verschleiß oder Auflockerungen,

    • Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seiles,

    • Schäden infolge feuchter Lagerung oder Einwirkung aggressiver Stoffe,

    • Garnbrüche in großer Zahl, z.B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,

    • Lockerung der Spleiße.

  2. 2.

    Bei Chemiefaserseilen (PA, PP, PES)

    • Bruch einer Litze,

    • Garnbrüche in großer Zahl, z.B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,

    • starke Verformung infolge Wärme, z.B. durch innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung,

    • Lockerung der Spleiße,

    • Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.