Abschnitt 4 - Prüfung
Anschlag-Faserseile sind in Abständen, die vom Unternehmer nach einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (BetrSichV §§ 10 und 11), durch eine befähigte Person prüfen zu lassen und zu dokumentieren.
Anschlag-Faserseile sind in Abständen, die vom Unternehmer nach einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (BetrSichV §§ 10 und 11), durch eine befähigte Person prüfen zu lassen und zu dokumentieren.