DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 4.1.4 - 4.1.4 Sonstige verbotene Stoffe

4.1.4.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 1 % kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 -C13, Chlor sind chlorhaltige Verbindungen mit einer Kettenlänge von C10 -C13) enthalten.

Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 42.

4.1.4.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 % Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylate enthalten.

Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 46.