Abschnitt 4.1.4 - 4.1.4 Sonstige verbotene Stoffe
4.1.4.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 1 % kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 -C13, Chlor sind chlorhaltige Verbindungen mit einer Kettenlänge von C10 -C13) enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 42.
4.1.4.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 % Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylate enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 46.