DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe

Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Halogengehalt < 0,2 % und einem Wassergehalt < 10 % sind von zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.

Bei Überschreitung eines Gesamthalogengehaltes von 0,2 % muss als Sondermüll entsorgt werden.

Bei Überschreitung des Wassergehaltes von 10 % steigen die Entsorgungskosten erheblich.