
Abschnitt 8.2
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Abschnitt 8.2 – 8.2 Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe
Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Halogengehalt < 0,2 % und einem Wassergehalt < 10 % sind von zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
Bei Überschreitung eines Gesamthalogengehaltes von 0,2 % muss als Sondermüll entsorgt werden.
Bei Überschreitung des Wassergehaltes von 10 % steigen die Entsorgungskosten erheblich.