DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Meldepflicht, Maßnahmen bei Hautveränderungen

6.6.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hautveränderungen, die bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen auftreten, von den Versicherten dem Aufsichtführenden gemeldet werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

6.6.2

Sind Hautveränderungen nach Abschnitt 6.6.1 aufgetreten, soll der Unternehmer Versicherte, bei denen Hautveränderungen aufgetreten sind, nur weiter mit Arbeiten mit Kühlschmierstoffkontakt beschäftigen, wenn entsprechend Abschnitt 6.4.2.1 eine erneute ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" (BGG 904) durchgeführt wurde und "keine gesundheitlichen Bedenken" oder "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" geäußert wurden und diese Voraussetzungen eingehalten werden.

6.6.3

Der Unternehmer hat bei einer Meldung nach Abschnitt 6.6.1 die Ursachen der Hautveränderungen unter Mitwirkung fachkundiger Personen, z.B. des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu ermitteln und zu prüfen, ob die Schutzwirkung der durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt 6.5 ausreichend ist und ob die Hautschutzmittel nach Abschnitt 6.5.1 benutzt worden sind. Gegebenenfalls hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Auswahl von Schutzmaßnahmen setzt die Kenntnis der Art des Ekzems voraus. Bei Vorliegen einer Allergie gegen den Kühlschmierstoff oder eine oder mehrere Kühlschmierstoffkomponenten ist ein Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem dieses Allergen nicht vorhanden ist, zu prüfen.