DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.5.1 - 6.5 Persönliche Schutzausrüstungen
6.5.1 Hautschutzmaßnahmen, Hautschutz- und Hygieneplan

6.5.1.1

Sind auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 Hautgefährdungen durch Kühlschmierstoffe zu erwarten, hat der Unternehmer entsprechende Hautschutzmaßnahmen zu organisieren. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Hautschutzplanes, in dem die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel unter Berücksichtigung der verwendeten Kühlschmierstoffe und des Fertigungsablaufes festgelegt sind. Bei der Festlegung der Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel hat sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen.

Die fachkundige Beratung kann z.B. durch den Betriebsarzt, den zuständigen Unfallversicherungsträger oder den Hersteller der Hautschutzmittel erfolgen.

Hinsichtlich des Fertigungsablaufes siehe auch Abschnitt 6.2.2.

6.5.1.2

Der Unternehmer hat für das Reinigen und Abtrocknen von mit Kühlschmierstoffen benetzten Hautpartien die erforderlichen Mittel nach Abschnitt 6.5.2.1 und 6.5.2.2 bereitzustellen.

6.5.1.3

Der Unternehmer hat die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege bereitzustellen. Die Versicherten haben die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel wie folgt zu verwenden:

  1. 1.

    Vor Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach jedem Waschen ist ein geeignetes Hautschutzmittel aufzutragen,

  2. 2.

    vor Pausen und nach Arbeitsende ist mit einem pH-Wert-neutralen oder leicht sauren Hautreinigungsmittel ohne Reibemittel zu reinigen. Reibemittel sind dabei nur zu verwenden, wenn der Grad der Verschmutzung dies unbedingt erforderlich macht. Anschließend sind die Hände abzutrocknen,

  3. 3.

    nach Arbeitsende ist ein Hautpflegemittel aufzutragen.

Weiterführende Hinweise siehe

  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

  • Information "Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658),

Wirksamkeitsnachweise sind z.B. in der Präventionsleitlinie "Anforderungen an Hautschutzmittel" des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" beschrieben.

Muster eines Hautschutz- und Hygieneplanes siehe Anhang 14.