DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Biostoffverordnung

4.2.1

Wassergemischte Kühlschmierstoffe unterliegen einer Besiedelung mit Mikroorganismen ("Verkeimung"); es handelt sich dabei um Bakterien, Schimmel- und Hefepilze. Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen fallen somit unter den Geltungsbereich der Biostoffverordnung.

Siehe § 2 Abs. 4 der Biostoffverordnung.

4.2.2

Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen zählen zu den "nicht gezielten" Tätigkeiten nach Biostoffverordnung.

Eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung enthält die Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762). Weiterhin werden in dieser Information Empfehlungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung eines mikrobiellen Befalls, zum Einsatz von Konservierungsmitteln, zur Koloniezahlüberprüfung von wassergemischten Kühlschmierstoffen und zu Schutzmaßnahmen bei Kontakt gegenüber Mikroorganismen gegeben.

4.2.3

Beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen kommt es einerseits beim Bearbeiten der Werkstücke zu einem direkten Hautkontakt, andererseits über eine Aerosolbildung bei bestimmten Bearbeitungsverfahren auch zu einer inhalativen Aufnahme (Einatmen) von Bioaerosolen (Tröpfchen oder Staub mit angelagerten Mikroorganismen oder deren Bestandteilen).