DGUV Regel 114-001 - Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)

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Abschnitt 3.2, 3.2 Elektrische Gefährdungen
Abschnitt 3.2
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Titel: Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – 3.2 Elektrische Gefährdungen

Futterküchen, Gehege und den Gehegen vorgelagerte Bedienungsgänge sind als feuchte und nasse Räume anzusehen.

Elektrische Anlagen sind so zu installieren, dass sie außerhalb des Einwirkungsbereiches der Tiere liegen. Dies gilt nicht für Elektrozäune, die ein Entweichen von Tieren verhindern sollen.