
Abschnitt 3.2
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Abschnitt 3.2 – 3.2 Elektrische Gefährdungen
Futterküchen, Gehege und den Gehegen vorgelagerte Bedienungsgänge sind als feuchte und nasse Räume anzusehen.
Elektrische Anlagen sind so zu installieren, dass sie außerhalb des Einwirkungsbereiches der Tiere liegen. Dies gilt nicht für Elektrozäune, die ein Entweichen von Tieren verhindern sollen.