
Abschnitt 3.5.3
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Abschnitt 3.5.3 – 3.5.3 Ungünstige Körperhaltung
Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen, eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.