DGUV Regel 114-001 - Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)

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Abschnitt 3.5.3, 3.5.3 Ungünstige Körperhaltung
Abschnitt 3.5.3
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Titel: Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.5.3 – 3.5.3 Ungünstige Körperhaltung

Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen, eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.