DGUV Regel 114-001 - Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)

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Abschnitt 3.5.2, 3.5.2 Klima
Abschnitt 3.5.2
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Titel: Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.5.2 – 3.5.2 Klima

Bei Arbeiten in Gehegen mit stark erhöhter Lufttemperatur und Luftfeuchte bzw. stark erniedrigten Lufttemperaturen sind Maßnahmen zu treffen, die die Belastung der Versicherten herabsetzen.

Erhöhte Luftfeuchtigkeit und erhöhte Temperaturen, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren bzw. Belastungen verursachen, können z.B. in Tropenhäusern auftreten.

Durch entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen oder Bereitstellung von geeigneter Arbeitskleidung kann eine Minderung der Belastungen erreicht werden.