DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.16 - 5.16 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

5.16.1
Allgemeine Anforderungen

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Fachlich qualifiziert sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung spezifische Kenntnisse im Hinblick auf die konkret zu wartende, instand zu setzende und zu prüfende Anlage bzw. Einrichtung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand beurteilen können. Bei Chlorungseinrichtungen werden diese Anforderungen z. B. vom Wartungspersonal der Herstellerfirma oder anderen Fachbetrieben, die über die entsprechende Fach- und Gerätekunde verfügen erfüllt. Es wird empfohlen, Chlorungseinrichtungen und insbesondere die sicherheitstechnisch relevanten Bauteile nach Angaben der Hersteller zu warten und instand zu setzen.

5.16.2
Arbeiten mit Absturzgefahren

Von Leitern aus sollen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkszeugs und Materials zu berücksichtigen. Arbeiten geringen Umfangs sind z. B. die gelegentliche Durchführung von Sichtkontrollen.

Siehe DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" und DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

Bei Arbeiten am Rand entleerter Becken sind Personen gegen Absturz zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.

Siehe § 12 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"

Auf die Absturzgefahr in entleerte Becken ist deutlich hinzuweisen, z. B. durch Flatterleinen, die in ausreichendem Abstand vom Beckenrand aufgestellt sind.

Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z. B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) müssen nach dem Konzept für ein sicheres Arbeiten an diesen Orten erfolgen (siehe Abschnitt 4.1.5).

5.16.3
Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

Vor Einstieg in Behälter und enge Räume sind die im Erlaubnisschein oder die in der Betriebsanweisung festgelegten Personenschutzmaßnahmen zu treffen (z. B. zweite Person in Ruf- und Sichtweite außerhalb des Behälters).

Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass in Behältern und engen Räumen keine Gefahren durch Stoffe oder Einrichtungen vorhanden sind oder entstehen können und die Beschäftigten im Notfall den Raum unverzüglich verlassen können.

Siehe auch § 8 der DGUV Vorschrift 1"Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

5.16.4
Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen

Bei Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen muss die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden. Höhenverstellbare Zwischenböden sind zusätzlich vor unbeabsichtigter Bewegung zu sichern. Die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung kann z. B. durch einen Schlüsselschalter und/oder durch feste Abstützung verhindert werden.

5.16.5
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Badebeckenwasser

Bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten an Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas sind diese gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Dies gilt insbesondere für Rohrleitungen. Die Trocknung der Einrichtungsteile darf nicht mit offener Flamme erfolgen. Hiermit soll eine Korrosion der Chlorungseinrichtung verhindert werden. Eine Trocknung der chlorgasführenden Teile der Chlorungseinrichtung ist z. B. mit einem Warmluftfön oder durch Spülen mit gasförmigem Stickstoff möglich.

Anschlussleitungen für Chlorgasbehälter und Sammelleitungen einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen müssen bei Beschädigungen, Korrosion oder Versprödung unverzüglich erneuert werden.