DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Beckenbereiche

4.2.1 Beckenböden, Beckenwände

Beckenböden sollen eben ausgeführt sein. Bei Übergängen zwischen Nichtschwimmer- und Schwimmerbereich darf die Bodenneigung höchstens 30° betragen; senkrechte Übergänge sind nicht zulässig.

Der Neigungswinkel von Schleppschürzen an Hubböden darf höchstens 45° gegenüber der Waagerechten betragen.

Beckenböden, mit Ausnahme der Böden in Schwimmer- und Springerbereichen, müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Rutschhemmend ist ein Bodenbelag, wenn er der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entspricht.

In Becken mit einer Wassertiefe > 1,35 m soll 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasserstandes eine umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von mindestens 0,10 m vorhanden sein. Bei vorstehenden Raststufen darf die Auftrittsbreite höchstens 0,15 m betragen.

Zu Raststufen bei Hubböden und beweglichen Beckenabtrennungen s. Abschnitt 4.2.8

Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten, ausgenommen sind Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen.

Zu Wellenanlagen siehe Abschnitt 4.2.9.

Abflüsse und Pumpensaugleitungen im Beckenbereich sollen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Ansaugkräfte im Becken festgehalten werden können.

Hinweise sind enthalten in:

  • DIN EN 13451 "Schwimmbadgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" und

  • DIN EN 13451 Teil 3: "Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Flansche und Auslässe",

  • Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen DGfdB R 60.03 "Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken".

4.2.2 Beckenkopf

Der Beckenkopf soll so ausgebildet sein, dass scharfe Kanten vermieden werden.

Becken - ausgenommen Planschbecken - sollen am Beckenkopf durchlaufende Festhaltemöglichkeiten haben. Bewährt haben sich z. B. mindestens 15 mm tiefe Mulden oder mindestens 15 mm hohe Wülste in höchstens 60 mm Abstand von der senkrechten Beckenwand. Haltestangen, an denen die Gefahr des Zwischentretens zwischen Stange und Wand besteht, haben sich nicht bewährt. Diese Aussage bezieht sich nicht auf Haltestangen in medizinischen Bädern.

Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Beckenkante und die Überlaufkante deutlich erkennbar sein. Dies ist erfüllt, wenn z. B. der gesamte Beckenkopf farblich abgesetzt ist oder bei der Ausführung des Beckenkopfes nach System "Finnische Rinne" sich mindestens 2,5 cm der senkrechten Beckenwand und 2,5 cm der waagrechten Fläche gegenüber der übrigen Fläche optisch deutlich abheben.

Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Überlaufrinnen bodenbündig zum Beckenumgang hin abgedeckt sein. Die Öffnungsbreite in den Abdeckungen von Überlaufrinnen soll auf höchstens 8 mm begrenzt sein.

4.2.3 Beckentreppen und -leitern

Beckentreppen oder -leitern sollen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn in einem 50 m Variobecken mindestens 6 Ausstiege, in einem 25 m Schwimmer- oder Variobecken mindestens 4 Ausstiege oder in einem Nichtschwimmerbecken eine durchgehende Treppe auf der einen Längsseite und 2 Leitern in Nischen auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden sind.

Im Nichtschwimmerbereich von Mehrzweck- und Variobecken sollen auch beim Übergang zum Schwimmerbereich Ausstiege vorhanden sein.

Bei Sprunganlagen soll der Abstand der Beckenleitern mindestens 8 m von der Beckenseite betragen, an der sich die Absprungstellen befinden. Dies gilt nicht für Startsockel.

Beckentreppen und -leitern müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein. Dies wird z. B. erfüllt, wenn diese der DIN EN 13451-2 "Schwimmbadgeräte Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Leitern, Treppenleitern und Griffbögen" entsprechen. Hier wird die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe C (24°) gefordert. Bei in Beckenwänden eingebauten Stufen sollen die Abstandsmaße analog DIN EN 13451-2 eingehalten werden.

Die oberste Trittstufe von Beckenleitern soll bis an die Beckenwand herangeführt werden.

Die Vorderkanten der Trittstufen von ins Wasser führenden Treppen sind farblich zu kennzeichnen.

Durch Absturzsicherungen auf dem Beckenumgang soll ein Abstürzen auf ins Wasser führende Treppen verhindert werden. Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, sind in diesem Fall ausreichend.

Ins Wasser führende Treppen, bei denen der Bereich unter der Treppe zugänglich ist, sollen so angebracht sein, dass ein Untertauchen verhindert wird oder dieser Bereich durchquert werden kann. Eine Durchquerung ist möglich, wenn der lichte Abstand zwischen Treppenlängsseite und der parallel dazu verlaufenden Beckenwand mindestens 60 cm und die Treppen höchstens 1100 mm breit sind.

4.2.4 Beckeneinbauten und -einrichtungen

Einbauten oder Einrichtungen unter der Wasseroberfläche sollen so angeordnet und abgesichert sein, dass Gefährdungen vermieden werden.

Solche Einbauten sind z. B.

  • Stützkonstruktionen von Wasserrutschen,

  • Haltegriffe,

  • Sitzstufen,

  • Sprudelbänke,

  • Vorgehängte Beckenleitern.

Für Sitzstufen, Sprudelbänke, Liegemulden und ähnliche Einrichtungen ist dies z. B. erfüllt, wenn

  • der Zugang vom Beckenumgang erschwert ist oder eine Absturzsicherung (Geländer etc.) vorhanden ist oder

  • sie deutlich erkennbar sind, z. B. durch farblichen Kontrast zu Beckenboden/Beckenwand und

  • sie keine scharfen Kanten aufweisen.

Bei Einbauten oder Einrichtungen über der Wasseroberfläche, die erklettert werden sollen, sind die Sicherheitsabstände zu anderen Einbauten, Einrichtungen und Beckenwänden sowie die Wassertiefen so zu wählen, dass Gefährdungen vermieden werden. Diese werden vermieden, wenn die Vorgaben für Sicherheitsabstände und Wassertiefen der DIN EN 13451 Teil 10 "Schwimmbadgeräte - Sprunganlagen" eingehalten werden.

4.2.5 Wassertiefe, Kennzeichnung

Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.

Die Wassertiefen sollen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Die Kennzeichnungen sollen vom Beckenumgang aus erkennbar sein. Funktionsbereiche sind z. B. "Nichtschwimmer-, Schwimmerbereiche".

Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken sollen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung sowohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.

Wassertiefen bei Sprunganlagen sollen mindestens den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen.

Für neu errichtete Sprunganlagen gelten die Angaben der DIN EN 13451-10 "Schwimmbadgeräte Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte".

Die Wassertiefe vor Startsockeln soll über eine Länge von 6 m mindestens 1,8 m betragen.

In Mehrzweckbecken soll der Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich durch ein Trennseil deutlich gemacht werden können. Die Entscheidung über den Einsatz des Trennseils soll vom Betreiber in Abhängigkeit der Nutzung des Beckens getroffen werden.

Ändert sich das Gefälle des Beckenbodens am Übergang, soll das Trennseil im Nichtschwimmerbereich 1 m vor dem durch die Änderung entstehenden Knick angebracht werden können.

Bei gleichmäßigem Gefälle vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich - üblicherweise auch im Wellenbecken bei Wellenbetrieb - ist ein Begrenzungsseil in der Regel nicht erforderlich.

Das Trennseil soll auf oder über der Wasserfläche auch vom Becken aus deutlich sichtbar sein und im Wasser nicht durchhängen.

Hinweise zu Trennseilen auf dem Wasser: DIN EN 13451-5 und über dem Wasser: DIN 7939.

Halterungen für die Befestigung des Trennseils in der Beckenwand oder am Beckenumgang sind versenkt anzubringen. Sie sollen keine Fang- oder Stolperstellen bilden.

Der Übergang von einem Nichtschwimmerbecken in ein Schwimmerbecken über einen Schwimmkanal soll 1 m vor dem Erreichen des Schwimmerbeckens deutlich gekennzeichnet sein. Es muss eine geeignete Trennvorrichtung (z. B. Trennseil) vorhanden sein.

Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, sollen abgesichert sein. Eine erhöhte Gefahr kann z. B. bei Wellenbecken gegeben sein, wenn an der erhöhten Stirnwand die Wassertiefe zu gering ist. Die Absicherung kann z. B. durch Seilabsperrung vorgenommen werden.

4.2.6 Rettungsgeräte

An Schwimmer- und Springerbecken müssen geeignete Rettungsgeräte in ausreichender Zahl gut sichtbar und für jedermann zugänglich bereitstehen.

Rettungsgeräte sind z. B.

  • Rettungsstangen,

  • Rettungsringe mit Wurfleine,

  • Rettungsbälle mit Wurfleine.

Zum Beispiel sind an einem 25 m-Becken 3 Rettungsgeräte als ausreichend anzusehen. Weitere Hinweise enthalten die KOK-Richtlinien.

4.2.7 Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen

Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen sollen so beschaffen sein, dass Gefahren für Versicherte vermieden werden.

Für Wartungs- und Kontrollarbeiten sind die notwendigen baulichen Einrichtungen zur Vermeidung von Absturzgefahren vorzusehen.

Weitere Hinweise:

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen.

  • DIN EN 13451 "Schwimmbadgeräte" und DIN EN 1069 "Wasserrutschen".

4.2.8 Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen

Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen sollen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Beispielsweise soll durch die Bauweise sichergestellt sein, dass sich Hubböden in gesicherter Arbeitsstellung nicht bewegen können.

Im Bereich der Schleppschürze kann auf die Beckenraststufe in der Beckenwand verzichtet werden.

Siehe hierzu KOK-Richtlinien

Siehe hierzu DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen", KOK-Richtlinien für den Bäderbau.

Zu Schleppschürzen siehe auch Abschnitt 4.2.1.

4.2.9 Wellenbecken

Vor den Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen sollen parallele, senkrechte, gerundete Gitterstäbe angeordnet sein. Der lichte Abstand der Stäbe darf nicht mehr als 11 cm betragen. Dieser Abstand darf nicht verändert werden können.

Beckenraststufen in Wellenbecken sollen in die Beckenwand eingelassen und nach oben abgeschrägt sein.

Am Becken-Standplatz der Wasseraufsicht soll ein schnell erreichbarer Not-Aus-Schalter angebracht sein, mit dem die Wellenanlage ausgeschaltet werden kann.

Hinsichtlich der Beschaffenheit des Not-Aus-Schalters siehe DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen".