DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.10 - 5.10 Chlorgasausbruch

Bei einem Chlorgasausbruch sind sofort die im Chlorgasalarmplan festgelegten Maßnahmen zu veranlassen.

Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:

  • Der Chlorgasraum darf nach Chlorgasausbruch nicht ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten und mit Chemikalienschutzanzügen) betreten werden.

  • Die Chlorgasbeseitigungsanlage ist in Betrieb zu nehmen, wenn sie nicht bereits über das Chlorgaswarngerät aktiviert wurde.

  • Die Feuerwehr ist mit dem Hinweis auf Chlorgasausbruch zu alarmieren.

  • Gefahrenbereiche um den Chlorgasraum sind unter Berücksichtigung der Windrichtung zu evakuieren und der Zutritt durch Unbefugte ist zu verhindern.

  • In besonderen Fällen sind unmittelbar angrenzende Einrichtungen (z. B. Schulen) zu warnen.

  • Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge sind frei zu machen und Rettungskräfte sind einzuweisen.

  • Der Betreiber hat sich im Vorfeld mit den Einsatzkräften abzustimmen und hat dabei wie folgt vorzugehen:

    • Gemeinsame Ortsbegehung

    • Festlegung des Zufahrtsweges zum Chlorgasraum

    • Informationen der Einsatzkräfte über das Gefahrenpotenzial, z. B. Anzahl und Lage der Chlorgasflaschen

    • Information zur Vorgehensweise, z. B. Zugänglichkeit, Notfallausrüstung und Außerbetriebnahme der Chlorgasanlage

    • Evakuierungsbereiche und Sammelplätze sind festzulegen

Einsatzkräfte sind insbesondere Feuerwehr, das Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) sowie das Technische Hilfswerk (THW). Den Einsatzkräften sind die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Es wird empfohlen regelmäßig Übungen mit den Einsatzkräften durchzuführen.