DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Dabei sind diese Regel und alle einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen sowie Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter zu beachten.

Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen dienen als Grundlage der gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Gefahrstoffverordnung durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.

Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z. B.

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

  • Tätigkeiten an Desinfektionsanlagen oder

  • Einstieg in Behälter und Schächte.

Die Betriebsanweisung für Chlorungseinrichtungen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • die In- und Außerbetriebnahme der Anlage,

  • die Bedienung der Anlage,

  • Vorgehensweise beim Behälterwechsel einschließlich Dichtheitsprüfung der Anschlüsse,

  • die von der Anlage ausgehenden Gefahren,

  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

  • das Verhalten bei Bildung von chemischen Reaktionsprodukten,

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas muss die Betriebsanweisung zusätzlich Angaben zum Verhalten bei Chlorgasaustritt enthalten.

Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch ist zusätzlich ein Chlorgasalarmplan zu erstellen, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen festgelegt sind (siehe hierzu Abschnitt 5.10).

Siehe hierzu auch DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" sowie die DGfdB-Arbeitsunterlage A28 "Arbeitshilfe zur Erstellung einer örtlichen Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen.