DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten ist anzuwenden auf

  • Hallenbäder,

  • Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen,

  • medizinische Bäder.

Diese DGUV Regel gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern.

Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben.

Diese Regel gilt nicht für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Hierfür sind die DGUV Regeln 101-018 bzw. 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" anzuwenden.