DGUV Grundsatz 301-004 - Qualifizierung von Personen für die Errichtung von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen

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Qualifizierung von Personen für die Errichtung von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen
(DGUV Grundsatz 301-004)

Grundsatz

ccc_1065_as_2.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2022

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Änderungen zur Ausgabe von 2017:

  • Die Begriffe wurden entsprechend dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks des Staates und der gesetzlichen Unfallversicherung aktualisiert (z. B. Arbeitsplattformnetze, Randsicherungen).

  • Der Mindestinhalt des theoretischen Teils der Qualifizierung im Bereich der Schutznetze, Randsicherungen und Arbeitsplattformnetzen wurde erweitert und auf Grundlage der Fragestellungen aus der Praxis aktualisiert.

  • Die Anforderungen an die Prüfstätte wurden entsprechend der aktuellen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung ergänzt.

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gliederung und Umfang der Qualifizierung3
Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer3.1
Inhalte der Qualifizierung3.2
Dauer der Qualifizierung3.3
Prüfung3.4
Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen4
Literatur5
Muster für ein ZertifikatAnhang 1

Vorbemerkung

Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" nur fachkundiges Personal einsetzen.

Nur eine fachgerechte Errichtung gewährleistet die sichere Funktion der Schutznetze (Sicherheitsnetze), Arbeitsplattformnetze und Randsicherungen.

Die Inhalte dieses DGUV Grundsatzes sollen eine Hilfestellung zur Qualifizierung dieser Personen bieten.